Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Stellung der Vorspanne und Fußboten entstehenden Kosten, soweit sie nicht als- 
bald zu berichtigen sind, werden vierteljährig nach den konventionsmäßigen Ver- 
gütungspreisen berechnet und, insoweit dieselben nicht kompensirt werden können, von 
dem betreffenden Gouvernement von drei zu drei Monaten baar berichtigt, sowie 
auch auf allen Etapen diejenigen Ritt= oder Boten-Löhne und Reisekosten, welche 
durch Anmeldung und Distribnirung der Einquartierung in den Orten des Etapen- 
Rayons nöthig werden. Die mit der Liquidation zu beauktragenden, gegenseitigen 
Behörden werden sich über die Form des Rechnungswesens noch weiter verständi- 
gen und einigen. 
Artikel V. 
Aufrechterhaltung der Ordnung und militärischen Polizei. 
Um die gute Ordnung auf den Etapen aufrecht zu erhalten, soll in Erfurt 
ein Königlich Preußischer Etapen-Inspektor angestellt werden, dessen Bestimmung 
dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung und Richtigkeit der Liquidationen 
Sorge zu tragen und etwaigen Beschwerden, soviel wie möglich, abzuhelfen. Er 
hat aber keine Autorität über die Großherzoglich Sächsischen Unterthanen. Dem 
Etapen-Inspektor steht die Porto-Freiheit bei Dienstsiegel und Kontrasignatur der 
Militär-Briefe zu. Sollten hin und wieder Differenzen zwischen den Bequartierten 
und den Soldaten entstehen, so werden dieselben von der betreffenden Etapen-Be- 
hörde und den kommandirenden Offizieren, wie auch von dem erwähnten Etapen- 
Inspektor gemeinschaftlich beseitigt. Die Etapen-Behäörde ist berechtigt, jeden Unter- 
offizier oder Soldaten, welcher sich thätliche Mißhandlung seines Wirthes oder 
eines anderen Unterthanen erlaubt, zu arretiren und an den Kommandirenden zur 
weiteren Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. 
Den gegenseitigen Etapen-Behörden wird es noch zur besonderen Pflicht ge- 
macht, darauf zu achten, daß die Wege stets in gutem Stande erhalten werden, 
und überhaupt haben dieselben ihre stete Sorgsamkeit darauf zu richten, daß es 
den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht und 
Billigkeit verlangen können, über welchen Gegenstand der Etapen-Juspektor gleich- 
falls zu wachen hat und bei den Landesbehörden Beschwerde führen kann. 
Die kommandirenden Offiziere sowohl als die Etapen-Behörden sind anzu- 
weisen, stets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Begquartierten
	        
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