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Stellung der Vorspanne und Fußboten entstehenden Kosten, soweit sie nicht als-
bald zu berichtigen sind, werden vierteljährig nach den konventionsmäßigen Ver-
gütungspreisen berechnet und, insoweit dieselben nicht kompensirt werden können, von
dem betreffenden Gouvernement von drei zu drei Monaten baar berichtigt, sowie
auch auf allen Etapen diejenigen Ritt= oder Boten-Löhne und Reisekosten, welche
durch Anmeldung und Distribnirung der Einquartierung in den Orten des Etapen-
Rayons nöthig werden. Die mit der Liquidation zu beauktragenden, gegenseitigen
Behörden werden sich über die Form des Rechnungswesens noch weiter verständi-
gen und einigen.
Artikel V.
Aufrechterhaltung der Ordnung und militärischen Polizei.
Um die gute Ordnung auf den Etapen aufrecht zu erhalten, soll in Erfurt
ein Königlich Preußischer Etapen-Inspektor angestellt werden, dessen Bestimmung
dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung und Richtigkeit der Liquidationen
Sorge zu tragen und etwaigen Beschwerden, soviel wie möglich, abzuhelfen. Er
hat aber keine Autorität über die Großherzoglich Sächsischen Unterthanen. Dem
Etapen-Inspektor steht die Porto-Freiheit bei Dienstsiegel und Kontrasignatur der
Militär-Briefe zu. Sollten hin und wieder Differenzen zwischen den Bequartierten
und den Soldaten entstehen, so werden dieselben von der betreffenden Etapen-Be-
hörde und den kommandirenden Offizieren, wie auch von dem erwähnten Etapen-
Inspektor gemeinschaftlich beseitigt. Die Etapen-Behäörde ist berechtigt, jeden Unter-
offizier oder Soldaten, welcher sich thätliche Mißhandlung seines Wirthes oder
eines anderen Unterthanen erlaubt, zu arretiren und an den Kommandirenden zur
weiteren Untersuchung und Bestrafung abzuliefern.
Den gegenseitigen Etapen-Behörden wird es noch zur besonderen Pflicht ge-
macht, darauf zu achten, daß die Wege stets in gutem Stande erhalten werden,
und überhaupt haben dieselben ihre stete Sorgsamkeit darauf zu richten, daß es
den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht und
Billigkeit verlangen können, über welchen Gegenstand der Etapen-Juspektor gleich-
falls zu wachen hat und bei den Landesbehörden Beschwerde führen kann.
Die kommandirenden Offiziere sowohl als die Etapen-Behörden sind anzu-
weisen, stets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Begquartierten