Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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und es findet dagegen auch eine Berufung auf die Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand nicht Statt. 
Es werden deshalb rie Inhaber solcher Kassenanweisungen, zu Vermeidung 
von Verlusten, aufgefordert, dieselben spätestens bis zum 
31. Mai 1861 
bei den genannten Kassestellen zum Umtausche zu bringen; die öffentlichen Kassen 
aber haben dergleichen ältere Kassenanweisungen schon von jetzt an nicht weiter 
auszugeben, sondern unter den Gelrablieferungen an die Zentral-Kassen mit ein- 
zusenden. 
Weimar am 5. Mai 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Oktober 
1844, Seite 165 fg. des Regierungs-Blattes, wird hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß die der Großherzoglichen Uebergangsstelle zu Melpers zeither ertheilt 
gewesene Ermächtigung zur Erledigung der von hierzu befugten Steuerstellen Thü- 
ringens ausgefertigten Uebergangsscheine über, aus dem Thüringschen Vereinsge- 
biete über Henneberg aus= und in Melpers, nach Berührung des Königreiches 
Bapern, wieder eingeführte Spirituosen zurückgezogen worden ist. 
Weimar am 30. April 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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