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und es findet dagegen auch eine Berufung auf die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht Statt.
Es werden deshalb rie Inhaber solcher Kassenanweisungen, zu Vermeidung
von Verlusten, aufgefordert, dieselben spätestens bis zum
31. Mai 1861
bei den genannten Kassestellen zum Umtausche zu bringen; die öffentlichen Kassen
aber haben dergleichen ältere Kassenanweisungen schon von jetzt an nicht weiter
auszugeben, sondern unter den Gelrablieferungen an die Zentral-Kassen mit ein-
zusenden.
Weimar am 5. Mai 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Oktober
1844, Seite 165 fg. des Regierungs-Blattes, wird hiermit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß die der Großherzoglichen Uebergangsstelle zu Melpers zeither ertheilt
gewesene Ermächtigung zur Erledigung der von hierzu befugten Steuerstellen Thü-
ringens ausgefertigten Uebergangsscheine über, aus dem Thüringschen Vereinsge-
biete über Henneberg aus= und in Melpers, nach Berührung des Königreiches
Bapern, wieder eingeführte Spirituosen zurückgezogen worden ist.
Weimar am 30. April 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.