Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

Uegierungs-PBlatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenoch. 
Nummer 13. Weimar. 16. Juni 1860. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf erstatteten Vortrag in 
Höchst-Ihrem Gesammt-Ministerium dem Fabrikanten Otto Engel, zu Nordhau- 
sen, auf diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf einen dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium durch Zeichnung und Beschreibung erläuterten Apparat, in 
welchem Flüssigkeiten luftdicht aufbewahrt werden können, und aus 
welchem sie, ohne daß Luft von außen hinzutritt, vollständig abzu- 
lassen sind, auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den 
ganzen Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung zu ertheilen geruhet, daß 
ohne vorherige Zustimmung des Patent-Inhabers Niemand die gedachte Erfindung 
auszuführen berechtigt ist, ohne daß jedoch dadurch Jemand in der Anwendung 
bereits bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu 
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im 
Großherzogthume dem Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht binnen Jahres- 
frist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne 
der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt v. J. 1843 
Seite 13 bis 16 — in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu be- 
obachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 9. Mai 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
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