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II. Bon Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, sind dem Vorschuß-
und Spar-Vereine zu Weimar die Rechte der juristischen Persönlichkeit verliehen
worden, unter gleichzeitiger Zurückziehung der dem früheren Vereine zur Unter-
stützung unbemittelter Gewerbetreibender in hiesiger Stadt am 4. September 1846
ertheilten Rechte einer milden Stiftung.
Dieses wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 22. Mai 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
III. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 9. Juni 1857
bringen wir hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und des Publikums,
daß in Folge einer Personal Veränderung bei Großherzoglicher Haupt-Staatskasse
der mit der Führung der Gegenbücher über die Einnahmen dieser Kasse, ingleichen
der mit derselben verbundenen Kassen über das landschaftliche und Kammer-Stamm-
vermögen und über die Einnahmen wegen Betheiligung des Grohherzoglichen
Staats-Fiskus an dem Baue und Betriebe der Werra-Eisenbahn beauftragte
Großherzogliche Buchhalterei-Assistent bei der Haupt-Staatskasse, Premßler, in
Fällen der Verhinderung desselben, von dem Großherzoglichen Kasse-Registrator
Voigt vertreten werden wird.
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über
an die Großherzogliche Haupt-Staatskasse eingezahlte Gelder nur dann als gültig
angesehen werden kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rendanten auch die
des Gegenbuchführers mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Ge-
genbuche eingetragen ist, enthält.
Weimar am 1. Juni 1860.
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Vom 1. dieses Monats an ist das Kurfürstlich Hessische Unter-Steuer-
amt zu Wannfried aufgehoben und statt dessen eine Uebergangsabgaben= und