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2) Statt §. 14:
Jede Quittung oder Bescheinigung über die an die Sparkasse eingezahlten
Einlagen oder zurückgezahlten Kapitale, sowie jede sonstige Zahlung — je-
doch mit Ausschluß der Zinszahlung — muß, wenn sie für gültig ange-
sehen werden soll, außer der Unterschrift des Kassirers und des Gegenbuch-
führers auch mit der Unterschrift des beiwohnenden Ausschußmitgliedes,
ingleichen bei Sparkassebüchern auf der ersten Seite mit dem stadträthlichen
Stempel versehen seyn.
Quittungen über an die Sparkasse geleistete Zinszahlungen können
auch gültigerweise vom Kassirer allein ausgestellt werden.
3) Statt §. 15, Absatz 1:
Am Schlusse eines jeden Jahres werden die Hauptbücher vom Buchhalter
unter Mithülfe des Gegenbuchführers und zweier Ausschußmitglieder abge-
schlossen und eine Bilance gezogen, zu welchem Ende die Kassegeschäfte auf
einige Zeit geschlossen sind, mit Ausnahme der Geldverleihung und Interessen-
Annahme, welche ihren ungehinderten Fortgang behalten, —
gnädigste Bestätigung ertheilt worden.
Vorstehendes wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 6. Juni 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Personen-
geld bei den neuen — am 1. dieses Monats ins Leben getretenen — Posten
zwischen Greiz und Weida, sowie zwischen Gera und Weida in demselben
Betrage, welcher für die zwischen genannten Orten bereits bestehende Post ange-
nommen ist, bei der Post zwischen Auma und Zeulenroda aber in dem Be-
trage erhoben wird, welcher für die Post zwischen Gera und Schleiz festgesetzt
ist, nämlich 7 Silbergroschen pro Person und Miile.
Weimar am 23. Mai 1860.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.