Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 30. Juni 1860.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Mit der Fürstlich Reuß-Plauenschen Regierung zu Greiz ist wegen
Beobachtung der Gegenseitigkeit bei Gestattung des Arbeitens der im Neustädtischen
Kreise des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach und im Fürstenthume
Reuß älterer Linie wohnhaften, zum selbstständigen Gewerbsbetriebe in ihrer Hei-
math gesetzlich befähigten zünftigen Handwerker in den Grenzorten der beiderseitigen
Staatsgebiete folgende Vereinbarung mit Vorbehalt des Widerrufes getroffen worden:
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Den bezeichneten Handwerksmeistern soll ohne diesfallsige Abentrichtung irgend
einer Gebühr an Staats= oder Zunft-Kassen und ohne daran durch die Hand-
werker oder Innungen des Staates, innerhalb dessen sie arbeiten, behindert werden
zu können, unbenommen seyn, in den beiderseitigen Grenzorten, mit alleiniger Aus-
nahme der Städte und der städtischen Gemeindebezirke, Arbeiten ihrer Gewerbe zu
übernehmen, zu verrichten und sich dazu der Beihülfe der in ihrem Lohne stehenden
zünftigen Gesellen und ihrer Lehrlinge zu bedienen.
2.
Hinsichtlich des Ausdruckes „Grenzorte“ findet die weiteste Interpretation Statt,
so daß darunter auch solche Orte verstanden werden, deren Markung nicht buch-
stäblich die auswärtige Grenze berührt.
3.
Handwerksmeister, die im Nachbarstaate eine Arbeit übernehmen wollen, haben
sich den nach der dortigen Innungsverfassung und Gesetzgebung für inländische
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