Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 14. Weimar. 30. Juni 1860. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Mit der Fürstlich Reuß-Plauenschen Regierung zu Greiz ist wegen 
Beobachtung der Gegenseitigkeit bei Gestattung des Arbeitens der im Neustädtischen 
Kreise des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach und im Fürstenthume 
Reuß älterer Linie wohnhaften, zum selbstständigen Gewerbsbetriebe in ihrer Hei- 
math gesetzlich befähigten zünftigen Handwerker in den Grenzorten der beiderseitigen 
Staatsgebiete folgende Vereinbarung mit Vorbehalt des Widerrufes getroffen worden: 
1 
Den bezeichneten Handwerksmeistern soll ohne diesfallsige Abentrichtung irgend 
einer Gebühr an Staats= oder Zunft-Kassen und ohne daran durch die Hand- 
werker oder Innungen des Staates, innerhalb dessen sie arbeiten, behindert werden 
zu können, unbenommen seyn, in den beiderseitigen Grenzorten, mit alleiniger Aus- 
nahme der Städte und der städtischen Gemeindebezirke, Arbeiten ihrer Gewerbe zu 
übernehmen, zu verrichten und sich dazu der Beihülfe der in ihrem Lohne stehenden 
zünftigen Gesellen und ihrer Lehrlinge zu bedienen. 
2. 
Hinsichtlich des Ausdruckes „Grenzorte“ findet die weiteste Interpretation Statt, 
so daß darunter auch solche Orte verstanden werden, deren Markung nicht buch- 
stäblich die auswärtige Grenze berührt. 
3. 
Handwerksmeister, die im Nachbarstaate eine Arbeit übernehmen wollen, haben 
sich den nach der dortigen Innungsverfassung und Gesetzgebung für inländische 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.