Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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S. 1. 
Ranme. 
Der Verein wird vom 1. Januar 1860 an den Namen: 
„Vorschuß= und Spar-Verein“ 
führen. 
§. 2. 
JIwecck. 
Der Zweck des Vereines ist: 
a. den Mitgliedern, zunächst durch gemeinschaftlichen Kredit, Vorschüsse zu 
gewähren, 
b. durch Einlage kleinerer Beiträge in den Betriebs-Fond größere Kapitale 
anzusammeln. 
8. 3. 
Fonds. 
Die hierzu nöthigen Fonds werden gewonnen: 
a. durch Beiträge der Mitglieder (s. 4 und §. 11, 2, b), 
b. durch Anleihen, welche dieselben gegen solidarische Verhaftung Aller auf- 
nehmen (§. 5). 
8. 4. 
Beiträge. 
Jedes Mitglied zahlt monatlich einen Beitrag von wenigstens 5 Sgr. zur 
Kasse, welcher ihm auf ein eigenes Conto gut geschrieben wird. — Hat dadurch 
und durch Dividenden-Gutschrift (8. 13) das Guthaben eines Mitgliedes die Höhe 
von Funfzig Thalern erreicht, so werden demselben die etwaigen Ueberschüsse pro 
rata seines Antheiles, vier Wochen nach Rechnungsschluß, baar ausgezahlt, es sey 
denn, daß er solche als Spareinlage der Kasse darlehnsweise belassen will (§. 5). 
Die Guthaben der Mitglieder, welche dem Vereine für alle ihre Verpflich- 
tungen, namentlich auch für die solidarischen Schuldverbindlichkeiten haften, werden 
ihnen erst nach ihrem Austritte zurückgezahlt (§. 11, 2, c). 
Auch kann jenes Guthaben von dessen Inhaber, dem Vereine gegenüber, mit 
rechtlichen Wirkungen weder cedirt, verpfändet, noch sonst belastet werden.
	        
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