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In der General-Versammlung wird:
1)
1
3
4)
b)
die Wahl der Verwaltungsmitglieder vorgenommen (8. 6); sie erfolgt auf
drei Jahre, nach absoluter, bei dem zweiten Wahlgange nach relativer
Stimmenmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder, deren jedes eine
Stimme hat. Die erste General-Versammlung wählt 11 Personen, von
denen nach dem ersten Jahre 3 Mitglieder, nach dem zweiten und dritten
Jahre je 4 Mitglieder ausscheiden; — die folgenden General-Versamm-
lungen beschränken sich auf Ersatzwahlen für die Ausscheidenden.
Bis die Reihefolge des Austrittes nach der Amtsdauer feststeht, ent-
scheidet das Loos. Die Austretenden sind wieder wählbar.
der Bericht über den Stand der Geschäfts= und Kassen-Verhältnisse durch
den Vorsitzenden erstattet;
werden Beschlüsse über etwaige Anträge des Ausschusses oder einzelner
Vereinsmitglieder, sofern letztere wenigstens 8 Tage vorher dem Ausschusse
eingereicht worden, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmen-
gleichheit mit entscheidender Stimme des Vorsitzenden.
Außerdem ist die Beschlußfassung der General-Versammlung nothwendig:
zur Ergänzung oder Abänderung der Statuten (§. 15).
zur Auflösung des Vereines (§. 15).
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der General-Versammlung wird ein
Protokoll aufgenommen, welches, wenn es von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und drei von der General-Versammlung bezeichneten Vereinsmitgliedern unterzeich-
net ist, für den Verein und dessen Mitglieder rechtsverbindlich ist und volle Be-
weiskraft hat. «
§.8.
Geschäáäftskreis des Ausschusses.
Der nach §. 6 aus den drei Vorstands-Mitgliedern und neun anderen Mitglie-
dern, zusammen also aus zwölf Personen, bestehende Ausschuß beschließt entscheidend:
A.
b.
Z.
d.
e.
über die Gewähr von Vorschüssen,
über Aufnahme von Anleihen (nicht bloßen Spareinlagen),
über den Verlust der Mitgliedschaft,
über Genehmigung von Prozeß-Führung und Vergleichsabschlüssen.
Der Ausschuß ist ferner ermächtigt, für den Verein solche Verträge abzu-
schließen, solche Verbindlichkeiten einzugehen, welche nach seinem Ermessen
zur Erfüllung der Vereinszwecke geboten sind.