Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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In der General-Versammlung wird: 
1) 
1 
3 
4) 
b) 
die Wahl der Verwaltungsmitglieder vorgenommen (8. 6); sie erfolgt auf 
drei Jahre, nach absoluter, bei dem zweiten Wahlgange nach relativer 
Stimmenmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder, deren jedes eine 
Stimme hat. Die erste General-Versammlung wählt 11 Personen, von 
denen nach dem ersten Jahre 3 Mitglieder, nach dem zweiten und dritten 
Jahre je 4 Mitglieder ausscheiden; — die folgenden General-Versamm- 
lungen beschränken sich auf Ersatzwahlen für die Ausscheidenden. 
Bis die Reihefolge des Austrittes nach der Amtsdauer feststeht, ent- 
scheidet das Loos. Die Austretenden sind wieder wählbar. 
der Bericht über den Stand der Geschäfts= und Kassen-Verhältnisse durch 
den Vorsitzenden erstattet; 
werden Beschlüsse über etwaige Anträge des Ausschusses oder einzelner 
Vereinsmitglieder, sofern letztere wenigstens 8 Tage vorher dem Ausschusse 
eingereicht worden, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmen- 
gleichheit mit entscheidender Stimme des Vorsitzenden. 
Außerdem ist die Beschlußfassung der General-Versammlung nothwendig: 
zur Ergänzung oder Abänderung der Statuten (§. 15). 
zur Auflösung des Vereines (§. 15). 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der General-Versammlung wird ein 
Protokoll aufgenommen, welches, wenn es von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer 
und drei von der General-Versammlung bezeichneten Vereinsmitgliedern unterzeich- 
net ist, für den Verein und dessen Mitglieder rechtsverbindlich ist und volle Be- 
weiskraft hat. « 
§.8. 
Geschäáäftskreis des Ausschusses. 
Der nach §. 6 aus den drei Vorstands-Mitgliedern und neun anderen Mitglie- 
dern, zusammen also aus zwölf Personen, bestehende Ausschuß beschließt entscheidend: 
A. 
b. 
Z. 
d. 
e. 
über die Gewähr von Vorschüssen, 
über Aufnahme von Anleihen (nicht bloßen Spareinlagen), 
über den Verlust der Mitgliedschaft, 
über Genehmigung von Prozeß-Führung und Vergleichsabschlüssen. 
Der Ausschuß ist ferner ermächtigt, für den Verein solche Verträge abzu- 
schließen, solche Verbindlichkeiten einzugehen, welche nach seinem Ermessen 
zur Erfüllung der Vereinszwecke geboten sind.
	        
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