67
t. Derselbe hat auf Berufungen der Mitglieder und über Vorlagen des Vor-
standes zu entscheiden und
g. die Einberufung der General-Versammlung zu beschließen und das Erfor-
derliche vorzubereiten.
Auch ist der Ausschuß berechtigt und verpflichtet:
h. die Kassenbeamten zu kontroliren und jährlich wenigstens ein Mal zu revi-
diren; — doch auch zu jeder Zeit kann er die Vorlegung sämmtlicher
Bücher, Listen, Dokumente und Kassenbestände verlangen, bei sich ergeben-
den Unordnungen oder Defekten aber die Kassenbenmten sofort suspendiren,
oder nach Befinden der Umstände entlassen. Bei den Funktionen unter h
ist die Theilnahme derjenigen Ausschußmitglieder, die zugleich den Vorstand
bilden, ausgeschlossen, und wird hierfür interimistisch ein Vorsitzender gewählt.
Für den Fall, daß ein Mitglied des Ausschusses während seiner Amtsdauer
mit Tode abgeht oder sonst ausscheidet, wird dasselbe bis zur nächsten General-
Versammlung durch dasjenige Vereinsmitglied ersetzt, welches bei der letzten Wahl
die nächstgrößte Stimmenzahl erhalten hatte.
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte versammelt der Ausschuß sich regel-
mäßig an jedem ersten Montage jeden Monats.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens sieben seiner Mitglieder an-
wesend sind; — die Beschlüsse erfolgen nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. — Den Verhandlungen solcher An-
gelegenheiten, welche einzelne Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses be-
treffen, dürfen die Betheiligten nicht mit beiwohnen. — Wären hiernach der
Vorsitzende und der Stellvertreter an der Theilnahme behindert, so wählen die
anwesenden Ausschußmitglieder für die weiteren Berathungen vorübergehend einen
andern Vorsitzenden.
Das über die Verhandlungen des Ausschusses aufzunehmende Protokoll hat
beweisende Kraft, wenn es von dem Vorsitzenden, bezüglich dem Stellvertreter,
dem Schriftführer und noch einem Mitgliede des Ausschusses unterzeichnet wor-
den ist.
In besonders dringenden Fällen ist schriftliche Abstimmung durch Cirkular
zulässig, sofern dagegen von keiner Seite Widerspruch erhoben wird.
Die Mitglieder des Ausschusses verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und
sind mit Ausschluß des Vorstandes nur für, dem Vereine aus Vorsatz oder groben
Versehen zugefügten, Schaden verantwortlich. Der Vorstand dagegen ist für jede
Verschuldung verantwortlich.