Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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§. 9. 
Vorstand. 
Der Vorstand (§. 6) vertritt den Verein nach Außen in allen Angelegenhei- 
ten und sorgt für die Ausführung der Ausschuß-Beschlüsse und der General- 
Versammlungs-Beschlüsse. 
In seine Häude ist die formelle Leitung aller Geschäfte des Vereines gelegt 
und die von ihm im Namen des Ausschusses unterzeichneten Verträge, Schuld- 
scheine und sonstigen Urkunden (vergleiche jeroch die Schlußbestimmungen dieses 
Paragraphen) haben für den Verein verbindliche Kraft. 
Dem Vorstande ist auch die Vertretung in allen Prozessen des Vereines über- 
tragen, er ist nach vorhergegangener Beschlußfassung des Ausschusses ermächtigt, 
Namcns und in Vollmacht des Vereines, Klagen anzustellen, sich auf solche einzu- 
lassen, überhaupt Prozesse zu führen, Vergleiche und Kompromisse aller Art abzu- 
schließen, Eide zu deferiren und zu referiren, einen Schiedsrichter zu ernennen, eine In- 
stanz zu übergehen, Gelder und andere Streitgegenstände in Empfang zu nehmen und 
darüber zu quittiren, Verzichte auf den Streitgegenstand und die gesetzlichen Folgen 
prozessualischer Versäumnisse zu leisten, Rechtsmittel einzulegen, auszuführen und 
zurückzunehmen, Bevollmächtigte zu bestellen und Substitutions-Befugniß zu ertheilen 
und überhaupt alles zu thun, was ein Bevollmächtigter in Prozessen zu thun be- 
rechtigt ist, wenn auch dazu das speziellsie Mandat erforderlich wäre, endlich auch 
Bestellungen von Hypotheken und Privilegien zu beantragen und in deren Löschung 
zu willigen. 
Die Vorstandsmitglieder sind durch öffentliche Bekanntmachung ihrer Namen 
in der offiziellen hiesigen Zeitung als ständige Vertreter und General-Bevollmäch= 
tigte des Vereines legitimirt. 
In der Regel vertritt die Unterschrift des Vorsitzenden den Vorstand bei allen 
schriftlichen Ausfertigungen. Für Schuldurkunden oder andere den Verein verpflich- 
tende Urkunden ist zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des Vorsitzenden, des Kassirers 
und eines zu diesem Zwecke durch den Ausschuß aus seiner Mitte besonders ge- 
wählten Mitgliedes erforderlich, dessen Name gleichfalls zu veröffentlichen ist. 
Im Uebrigen werden die Geschäfte der Vorstandsmitglieder durch eine in 
einer Ausschußsitzung zu entwerfende Geschäftsordnung geregelt. 
Der Kassirer hat eine Kaution in Baar oder in inländischen Staats= oder 
Thüringer Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen zu leisten.
	        
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