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Mitglied schaft.
8. 10.
Jeder selbstständige hiesige Bürger, welcher der staatsbürgerlichen Rechte nicht
verlustig gegangen, oder nicht wegen eines gemeinen Verbrechens bestraft worden
ist, oder endlich dem Vereine keine Verluste bereitet hat, kann Mitglied des Ver-
eines werden. — Dieselben Gründe, welche von dem Beitritte ausschließen, ziehen auch
den Verlust der Mitgliedschaft nach sich. — Die Mitgliedschaft geht außerdem verloren:
a. wenn ein Mitglied drei Monate lang die statutenmäßigen Beiträge nicht
berichtigt hat,
b. in seiner Eigenschaft als Bürge dem Vereine einen Verlust bereitet hat;
c. in Konkurs geräth. —
Das ausscheidende Mitglied erhält nach Rechnungsschluß, sofern Verluste
nicht zu decken sind und unbeschadet seiner Haftpflicht (§. 11, 2, c) das eingezahlte
Kapital nebst zugeschriebenen Dividenden zurück, hat aber auf die Dividenden des
laufenden Jahres keinen Anspruch. Der freiwillige Austritt ist nur mit Ablauf
eines Rechnungsjahres zulässig und muß wenigstens drei Monate vorher schriftlich
angekündigt werden.
Ueber die schriftlich anzumeldende Aufnahme entscheidet der Vorstand, über
den Verlust der Mitgliedschaft der Ausschuß. In beiden Fällen steht den Bethei-
ligten Berufung und zwar, im ersteren Falle an den Ausschuß, im lebteren an die
General-Versammlung zu, womit endgültig entschieden ist.
S. 11.
Die Mitglieder der Gesellschaft sind
1) berechtigt:
a. in allen General-Versammlungen des Vereines zu stimmen und zu wählen,
b. aus der Vereinskasse baare Vorschüsse zu beanspruchen, welche ihnen, soweit
der Kassebestand es gestattet, unter den im §. 12 vorgeschriebenen Bedin-
gungen gewährt werden sollen;
4zum Bezug einer Dividende vom Reingewinn, nach den Bestimmungen des
13.
O
Dagegen sind sie
2) verpflichtet:
a. zum Reserve-Fond ein Eintrittsgelb von 1 Thaler zu bezahlen, welches
zur Hälfte sofort, zur anderen Hälfte in drei gleichen Monats-Raten
à 5 Sgr. zu entrichten ist;