Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

70 
b. die im §. 4 bestimmten Monatsbeiträge bis zur Erfüllung eines Maximal- 
Guthabens von 50 Thalern (§. 4) in die Vereinskasse pünktlich einzuzahlen; 
. die solidarische Haftpflicht für die zum Betriebs-Fond des Vereines aufge- 
nommenen und während ihrer Mitgliedschaft aufzunehmenden Anleihen zu 
übernehmen, welcher sie bis nach Ablauf des, auf das Jahr des Austrittes 
folgenden Rechnungsjahres, unterworfen bleiben. 
Die Stimm= und Wahl-Berechtigung der Mitglieder ruht, so lange die Ein- 
trittsgelder nicht vollständig berichtigt sind, die Rechte der Mitgliedschaft bleiben 
suspendirt, wenn und so lange das Mitglied die Monatsbeiträge nicht pünktlich 
bezahlt hat. 
§. 12. 
Die Höhe der an die Mitglieder zu gewährenden Vorschüsse hängt von dem 
Stande der Kasse und der von dem Nachsuchenden zu gewährenden Sicherheit ab. 
Doch sollen in der Regel und bis auf Weiteres Vorschüsse unter 5 Thaler und 
über 500 Thaler nicht gewährt werden. 
Vorschüsse bis zur Höhe seines Guthabens werden jedem Mitgliede ohne 
weitere Sicherheit, darüber hinaus aber nur gegen sichere Bürgschaft unter Ent- 
sagung auf die bürgschaftlichen Einreden der Vorausklage, Theilung und Klageab- 
tretung, oder gegen unterpfändliche Einsetzung ausreichend sicherer Werthspapiere 
gewährt. 
Dic regelmäßige Frist für die Rückzahlung der Vorschüsse ist auf drei Mo- 
nate bestimmt; mit Bewilligung des Bürgen kann jedoch ausnahmsweise eine Pro- 
longation auf weitere drei Monate zugestanden werden. 
An Zinsen sind von den Vorschußempfängern für die regelmäßige oder pro- 
longirte Vorschußzeit 6⅜i8 %% jährlich oder monatlich 2 Pfennige vom Thaler, im 
Falle des Verzugs aber 10 %% jährlich oder monatlich 3 Pfennige vom Thaler 
zu bezahlen. Diese letzte Erhöhung des Zinsfußes gilt zugleich als Konventional- 
Strafe für den Verzug des Schulrners und trifft den Bürgen nicht. 
Der angefangene Thaler und Monat wird bei der Verzinsung für voll ge- 
rechnet. 
Daneben wird als Beitrag zu den Geschäfts-Unkosten von jedem Thaler 
Darlehen monatlich 1 Pfennig berechnet. 
§. 13. 
Was vom Ertrage der Vereinsgeschäfte nach Deckung der erforderlichen Ver- 
zinsung der ausgenommenen Kapitale und der Verwaltungskosten, nach Ausweis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.