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des jährlichen, bei Ablauf des Kalenderjahres aufzustellenden Rechnungsabschlusses
übrig bleibt, ist der Reingewinn, wovon bis auf Weiteres
10 %% dem Reserve-Fond (§. 14) zugewiesen,
21 % unter den Vorstand und zwar so, daß der Kassirer 10 %, der Vor-
sitende 6 % und der Schriftführer 5 % erhalten,
9 %% unter die übrigen 9 Mitglieder des Ausschusses vertheilt werden. —
Die übrig bleibenden
60 % werden den Mitgliedern des Vereines nach Verhältniß ihrer Guthaben,
wie sich dieselben in vollen Thalern zu Aufange des betreffenden Ge-
schäftsjahres herausgestellt haben, gut geschrieben, oder, wenn das
Maximum von 50 Thalern bereits erfüllt wäre, baar ausgezahlt (§. 4).
8. 14.
Zur Deckung etwaiger Ausfälle wird ein Reserve-Fond durch die im 8. 11
Ziffer 2, a geordneten Eintrittsgelder und durch die im 8. 13 bestimmten Antheile
am Reingewinne gebildet.
Die Antheile am Reingewinne werden dem Reserve-Fond jedoch nur so lange
überwiesen, bis derselbe eine Höhe von 10 % des Betriebs-Kapitals, wie der
letzte Rechnungsschluß es nachgewiesen, erreicht hat. Hätte der Reserve-Fond
sich jedoch durch Verluste wieder vermindert, so tritt die sistirte Ueberweisung des
zehnprozentigen Antheiles am Reingewinne von Neuem bis zur Erfüllung ein.
8. 16.
Ueber Abänderungen und Zusätze zu den Statuten, sowie über Auflösung
des Vereines kann nur in einer zu diesem Behufe eigens ausgeschriebenen, 8 Tage
vorher öffentlich angekündigten (efr. §. 6) General-Versammlung beschlossen wer-
den. — Für die Beschlußfassung über Abänderungen und Zusätze zu den Statuten
genügt die gewöhnliche Stimmenmehrheit (§. 6), zu einer Beschlußfassung über
Auflösung des Vereines ist jedoch eine Stimmenmehrheit des Vereines von Zwei
Dritttheilen sämmtlicher Vereinsmitglieder erforderlich.
Konnte jedoch ein gültiger Beschluß deshalb nicht zu Stande kommen, weil
die erforderliche Anzahl von Vereinsmitgliedern nicht erschienen war, so wird eine
zweite General-Versammlung auf 8 Tage später zusammenberufen und in dieser
entscheidet dann eine Mehrheit von zwei Dritttheilen der Anwesenden, ohne Rück-
sicht auf deren Zahl. — Daß dieses zulässig, ist in der Einladung zur neuen
Versammlung ausdrücklich zu erwähnen.
Sobald ein Antrag auf Auflösung des Vereines gestellt ist, ist jede weiterc
Austrittserklärung der Mitglieder unzulässig.
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