Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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des jährlichen, bei Ablauf des Kalenderjahres aufzustellenden Rechnungsabschlusses 
übrig bleibt, ist der Reingewinn, wovon bis auf Weiteres 
10 %% dem Reserve-Fond (§. 14) zugewiesen, 
21 % unter den Vorstand und zwar so, daß der Kassirer 10 %, der Vor- 
sitende 6 % und der Schriftführer 5 % erhalten, 
9 %% unter die übrigen 9 Mitglieder des Ausschusses vertheilt werden. — 
Die übrig bleibenden 
60 % werden den Mitgliedern des Vereines nach Verhältniß ihrer Guthaben, 
wie sich dieselben in vollen Thalern zu Aufange des betreffenden Ge- 
schäftsjahres herausgestellt haben, gut geschrieben, oder, wenn das 
Maximum von 50 Thalern bereits erfüllt wäre, baar ausgezahlt (§. 4). 
8. 14. 
Zur Deckung etwaiger Ausfälle wird ein Reserve-Fond durch die im 8. 11 
Ziffer 2, a geordneten Eintrittsgelder und durch die im 8. 13 bestimmten Antheile 
am Reingewinne gebildet. 
Die Antheile am Reingewinne werden dem Reserve-Fond jedoch nur so lange 
überwiesen, bis derselbe eine Höhe von 10 % des Betriebs-Kapitals, wie der 
letzte Rechnungsschluß es nachgewiesen, erreicht hat. Hätte der Reserve-Fond 
sich jedoch durch Verluste wieder vermindert, so tritt die sistirte Ueberweisung des 
zehnprozentigen Antheiles am Reingewinne von Neuem bis zur Erfüllung ein. 
8. 16. 
Ueber Abänderungen und Zusätze zu den Statuten, sowie über Auflösung 
des Vereines kann nur in einer zu diesem Behufe eigens ausgeschriebenen, 8 Tage 
vorher öffentlich angekündigten (efr. §. 6) General-Versammlung beschlossen wer- 
den. — Für die Beschlußfassung über Abänderungen und Zusätze zu den Statuten 
genügt die gewöhnliche Stimmenmehrheit (§. 6), zu einer Beschlußfassung über 
Auflösung des Vereines ist jedoch eine Stimmenmehrheit des Vereines von Zwei 
Dritttheilen sämmtlicher Vereinsmitglieder erforderlich. 
Konnte jedoch ein gültiger Beschluß deshalb nicht zu Stande kommen, weil 
die erforderliche Anzahl von Vereinsmitgliedern nicht erschienen war, so wird eine 
zweite General-Versammlung auf 8 Tage später zusammenberufen und in dieser 
entscheidet dann eine Mehrheit von zwei Dritttheilen der Anwesenden, ohne Rück- 
sicht auf deren Zahl. — Daß dieses zulässig, ist in der Einladung zur neuen 
Versammlung ausdrücklich zu erwähnen. 
Sobald ein Antrag auf Auflösung des Vereines gestellt ist, ist jede weiterc 
Austrittserklärung der Mitglieder unzulässig. 
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