Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Nach rechtsgültig beschlossener Auflösung des Vereines hat der Vorstand in 
Gemeinschaft mit dem Ausschusse die Liquibation vorzunehmen und alle Verbind— 
lichkeiten zu lösen, die etwaigen Ueberschüsse aber unter die Vereinsmitglieder pro 
rata ihrer Guthaben zu vertheilen. 
Reicht jedoch der Reserve-Fond zur Deckung der Schulbverbindlichkeiten des 
Vereines nicht aus, so haben die Mitglieder für das Fehlende zunächst mit ihren 
Guthaben, demnächst aber auch mit ihrem übrigen Vermögen solidarisch (§. 6 und 
§. 11) einzustehen. 
Erst nach abgelegter und justificirter Schlußrechnung und nach erfolgter Ge- 
nehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung, welche zu diesem Zwecke jede 
weitere Nachweisung erfordern kann, ist der Verein als aufgelöst zu betrachten. 
S. 16. 
Für den Fall, daß über den Inhalt und Sinn dieses Statuts, sowie der 
Gesellschaftsbeschlüsse unter den Mitgliedern als solchen Streit entsteht, wird 
derselbe stets in den General-Versammlungen durch Gesellschafts-Beschluß unter 
Ausschluß des Rechtsweges entschieden. 
Ingleichen verpflichten sich die Mitglieder des Vereines zur Einzahlung einer 
Konventional-Strafe von 1 bis 5 Thalern zur Vereinskasse, wenn sie auf An- 
trag des Vorstandes in einem Sühne-Termine vor dem zuständigen Gerichte nicht 
erscheinen. 
Die Bestimmung der Höhe der Strafe innerhalb der angegebenen Grenzen 
bleibt dem Vorstande vorbehalten. 
S. 17. 
Die Mitgliedschaft wird erst durch Unterzeichnung des Statuts perfekt, mit 
welcher alle in demselben festgestellten Rechte und Pflichten der Mitglieder über- 
nommen werden. 
Zusatz-Bestimmungen. 
S. 1. 
Dasjenige Vermögen im Belaufe von 3700 Thalern, welches der Verein 
in seiner bisherigen Gestalt erworben hat, soll auch nach seiner erfolgten Umge- 
staltung seinen Zwecken dienstbar seyn, aber als ein unantastbarer Kapital-Grund- 
stock gelten, welcher weder zur Deckung etwaiger Ausfälle, noch zur Verminderung 
der solidarischen Haftpflicht der Vereinsmitglieder jemals herangezogen werden darf. 
— Vielmehr soll dieser Kapital-Grundstock unverletzt erhalten und bei etwaiger
	        
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