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II. Dem Großherzoglich Badenschen Unter-Steueramte zu Offen burg ist vom
ersten dieses Monats an die unbeschränkte Befugniß zum Begleitscheinwechsel mit
allen zuständigen Zollbehörden ertheilt worden, was mit Bezug auf die Ministerial-
Bekanntmachung vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 1. August 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Für die grenzzollamtliche Abfertigung des Personen= und Güter-Ver-
kehres auf der am 1. dieses Monats eröffneten Eisenbahnstrecke von Rosenheim
nach Salzburg ist im Grenzbahnhofe zu Salzburg ein Königlich Bayersches Ne-
benzollamt I. errichtet worden, welches unter der Benennung:
„Königlich Bayersches Nebenzollamt I. am Bahnhofe in Salzburg“
mit der Befugniß eines Hauptzollamtes zur Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangs-Abfertigung des Eisenbahnverkehres fungiren wird.
Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 4. August 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Groß-
herzoglichen Steueramte zu Apolda die erweiterte Befugniß zur Erledigung von
Begleitscheinen I. über alle sprachgebräuchlich wollene Strumpfwaaren, mögen diesel-
ben aus Wolle allein, oder aus einem Gemische von Wolle und anderen Mate-
rialien bestehen, verliehen worden ist.
Weimar am 6. August 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements--Chef.
K. Bergfeld.