Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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V. Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium wird hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß auch von der Saline Arnshall bei Arnstadt an die 
Staatsangehörigen des Großherzogthumes in den Steuerbezirken Blankenhayn, 
Ilmen au und Remda wiederum, wie früher, auf Verlangen Viehsalz nach Vor- 
schrift des Salzregie-Gesetzes vom 25. Mai 1847 §.§S. 16, 17 und 18 bereitet, 
abgelassen werden wird, daß der bei der Abholung des Salzes sofort baar an 
die Saline-Verwaltung zu Arnstadt zu entrichtende Kaufpreis auf 
Zwei Thaler 25 Sgr. für 400 Pfund Zollgewicht schwarzes und gelbes 
Salz, 
Drei Thaler 16 Sgr. für 400 Pfund Zollgewicht aus weißem Kochsalze 
hergestelltes Viehsalz 
ausschließlich der Verbleiungsgebühren, aber mit Inbegriff der etwaigen 
Kosten der Transport-Bezettelung, 
festgesetzt worden ist und daß die Steuer-Recepturen zu Blankenhayn, Ilmenan 
und Remda werden beauftragt werden, sich der hiernach begehrt werdenden Viehsalz= 
Bezugsanweisungen auf die Saline Arnshall zu unterziehen. 
Zugleich erhalten aber auch die betreffenden Gemeindevorstände, ebenfalls wie 
früher, die Anweisung, die nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Oktober 
1847, Seite 211 des Regierungs-Blattes ihnen obliegende Verpflichtung der 
Ueberwachung des stattfindenden Kochsalzbezuges, auch auf die vorkommenden Viehsalz= 
Transporte von der mehrgedachten Saline mit zu erstrecken. 
Weimar am 29. August 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
VI. Auf dem Bahnhofe in Halle ist zur Abfertigung der auf der Eisen- 
bahn, ein= and ausgehenden Güter Königlich Preußischer Seite eine Zoll-Expedi- 
tion errichtet worden, welche im Namen, unter Kontrole und mit den Befugnissen 
des Königlichen Haupt-Steueramtes dasellst fungiren und mit dem 1. Oktober 
d. J. in Thätigkeit treten wird. 
Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 
(Seite 333 des Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 7. September 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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