Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Bekanntmachungen. 
I. Nachdem der Inhalt der Bekanntmachung vom 9. Juni 1857, nach wel- 
cher zwischen dem unterzeichneten Großherzoglich Sächsischen Appellations-Gerichte 
und dem Herzoglich Sächsischen Appellations-Gerichte zu Hildburghausen vereinbart 
worden ist, daß die in Untersuchungssachen von den Geschwornengerichten oder 
Kreisgerichten des einen Staates gegen ungehorsam ausgebliebene Zeugen oder 
Sachverständige des anderen Staates auf Grund des Art. 223 der Straf-Prozeß- 
Ordnung ausgesprochenen Gefängniß= oder Geld-Strafen gegenseitig vollstreckt 
werden sollen, mit Genehmigung der beiderseitigen hohen Landesherren durch eine 
weitere Uebereinkunft der genannten Appellations-Gerichte auch auf die von den 
Einzelrichtern der beiderseitigen Staaten erkannten derartigen Strafen erstreckt wor- 
den ist: so wird diese Erweiterung des Uebereinkommens vom 9. Juni 1857 
hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Eisenach am 3. August 1860. 
Großherzoglich Sächfisches Appellations-Gericht. 
von Mandelsloh. 
II. Mit Hinweisung auf unsere Bekanntmachung vom 31. Juli dieses Jah- 
res bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß auch der Ort Zillbach 
wöchentlich dreimal, und zwar am Sonntag, Dienstag und Donnerstag durch den 
Landpostboten von Wasungen regelmäßig begangen wird. 
Weimar am 3. September 1860. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Post-Inspektion. 
K. Bergfeld. 
Drrck der HLof- Buchdruckerei in Weimar.
	        
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