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spruch auf Niedersetzung eines solchen Schiedsgerichtes am Orte des inländischen
Sitzes, übrigens in Gemäßheit der Statuten, hinsichtlich der vorgedachten Geschäfte
begründet.
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Ausländische Versicherungsanstalten, welche in dem Großherzogthume bereits
zugelassen sind, haben den im Vorstehenden getroffenen Anordnungen spätestens bis
zum Schlusse dieses Jahres bei Verlust des Befugnisses zum fernerweiten Geschäfts-
betriebe in dem Großherzogthume zu genügen.
Diese Frist kann nur auf besonderes Ansuchen durch Unser Staats-Ministe-
rium verlängert werden.
§ 3.
Die Namen derjenigen Versicherungsanstalten, welche im Großherzogthume zu-
gelassen sind, ingleichen die Orte, welche als Sitze der Anstalten im Inlande ge-
wählt worden sind, und die Namen der Haupt-Agenten, sowie jede in diesen Ver-
bältnissen eintretende Abänderung werden durch Unser Staats Ministerium in
amtlicher Form bekannt gemacht werden.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig unterzeichnet und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 19. September 1860.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Verordnung,
den Geschäftsbetrieb ausländischer Versiche-
rungsanstalten im Großherzogthume betr.