Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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spruch auf Niedersetzung eines solchen Schiedsgerichtes am Orte des inländischen 
Sitzes, übrigens in Gemäßheit der Statuten, hinsichtlich der vorgedachten Geschäfte 
begründet. 
— 
Ausländische Versicherungsanstalten, welche in dem Großherzogthume bereits 
zugelassen sind, haben den im Vorstehenden getroffenen Anordnungen spätestens bis 
zum Schlusse dieses Jahres bei Verlust des Befugnisses zum fernerweiten Geschäfts- 
betriebe in dem Großherzogthume zu genügen. 
Diese Frist kann nur auf besonderes Ansuchen durch Unser Staats-Ministe- 
rium verlängert werden. 
§ 3. 
Die Namen derjenigen Versicherungsanstalten, welche im Großherzogthume zu- 
gelassen sind, ingleichen die Orte, welche als Sitze der Anstalten im Inlande ge- 
wählt worden sind, und die Namen der Haupt-Agenten, sowie jede in diesen Ver- 
bältnissen eintretende Abänderung werden durch Unser Staats Ministerium in 
amtlicher Form bekannt gemacht werden. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig unterzeichnet und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. September 1860. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Verordnung, 
den Geschäftsbetrieb ausländischer Versiche- 
rungsanstalten im Großherzogthume betr.
	        
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