Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Gerichtsstand der Erben. 
Artikel 17. 
Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor dessen 
Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort 
vorhanden, oder, wenn der Erben mehre sind, noch nicht getheilt ist. 
" Allgemeines Konkurs-Gericht. 
Artikel 18. 
Bei entstehendem Kredit-Wesen wird der persönliche Gerichtsstand des Schuld- 
ners auch als allgemeines Konkurs-Gericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand nach 
Artikel 9, 10 wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohnsitzes einen 
mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die Kompetenz des allge- 
meinen Konkurs-Gerichtes die Prävention. 
Der erbschaftliche Liqguidations -Prozeß oder das Verfahren zur Ausmittelung 
und Befriedigung aller Ansprüche, welche an eine liegende oder mit der Wohlthat 
des Inventars angetretene Erbschaft gemacht werden, wird von dem Gerichte des 
Wohnortes des Erblassers und im Falle eines mehrfachen solchen Gerichtsstandes 
von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von dem Erben oder dem Nachlaß- 
Kurator in Antrag gebracht wird. 
Der Antrag auf Konkurs-Eröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines 
erbschaftlichen Liquidations-Prozesses nur bei dem Gerichte Statt, bei welchem der 
letztere bereits rechtshängig ist. 
Artikel 19. 
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, bezüglich erbschaftliche 
Liquidations-Prozeß, erstreckt sich auch auf das in dem anderen Staate befindliche 
Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkurs-Gerich- 
tes von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, sicher gestellt, inven- 
tirt und entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkurs- 
Masse ausgeantwortet werden muß. 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt: 
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner an- 
gefallene Erbschaft, so kann das Konkurs-Gericht nur die Ausantwortung 
des nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit nach den 
im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separation der Erb- 
masse von der Konkurs-Masse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung 
der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten verbleibenden Ueberrestes zur 
Konkurs-Masse fordern.
	        
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