Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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2) Ebenso können vor Ausantwortung des Bermögens an das allgemeine 
Konkurs-Gericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem 
sich das auszuantwortende Vermögen befindet, zulässige Vindications-, 
Pfand-, Hypotheken= oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung gewäh- 
renden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem be- 
treffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend 
gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser 
Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkurs-Masse abzu- 
liefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allgemeinen 
Konkurses oder erbschaftlichen Liquidations-Prozesses über die Verität oder 
Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben Gerichten zu ent- 
scheiden. 
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerks- 
eigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger, aus dem- 
selben ein Spezial-Konkurs eingeleitet und nur der verbleibende Ueberrest 
dieser Spezial-Masse zur Hauptmasse abgeliefert. 
Artikel 20. 
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19 bestimmten Ausnah- 
men eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen 
Konkurs-Gerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den Gerichten des 
anderen Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs-Gerichte weiter zu 
verfolgen, es sey denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung 
bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder verlangt. 
Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Artikel 19 bei dem 
besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht augezeigt, oder 
nicht befriedigt worden sind, können bei pem allgemeinen Konkurs-Gerichte noch 
geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen desselben eine 
Anmeldung noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Ortes, wo die 
Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die 
Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er 
angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die Gesetze des 
Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Artikel 32); bei allen anderen, 
als den vorangeführten Fällen, die Gesetze des Staates, wo die Forderung zu 
erfüllen ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß
	        
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