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2) Ebenso können vor Ausantwortung des Bermögens an das allgemeine
Konkurs-Gericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem
sich das auszuantwortende Vermögen befindet, zulässige Vindications-,
Pfand-, Hypotheken= oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung gewäh-
renden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem be-
treffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend
gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser
Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkurs-Masse abzu-
liefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allgemeinen
Konkurses oder erbschaftlichen Liquidations-Prozesses über die Verität oder
Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben Gerichten zu ent-
scheiden.
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerks-
eigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger, aus dem-
selben ein Spezial-Konkurs eingeleitet und nur der verbleibende Ueberrest
dieser Spezial-Masse zur Hauptmasse abgeliefert.
Artikel 20.
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19 bestimmten Ausnah-
men eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen
Konkurs-Gerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den Gerichten des
anderen Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs-Gerichte weiter zu
verfolgen, es sey denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung
bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder verlangt.
Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Artikel 19 bei dem
besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht augezeigt, oder
nicht befriedigt worden sind, können bei pem allgemeinen Konkurs-Gerichte noch
geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen desselben eine
Anmeldung noch zulässig ist.
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Ortes, wo die
Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die
Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er
angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die Gesetze des
Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Artikel 32); bei allen anderen,
als den vorangeführten Fällen, die Gesetze des Staates, wo die Forderung zu
erfüllen ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß