Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Erbschaftsklagen. 
Artikel 24. 
Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben. Wenn 
die Erbstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen Staatsgebiete 
sich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klagen in dem einen oder dem an- 
deren Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, ohne Rücksicht 
darauf, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich befinden mag. 
Doch merden alle bewegliche Erbschaftsstücke so angesehen, als befänden sie 
sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktiv-Forderungen werden ohne Unterschied, 
ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt. 
« Gerichtsstand des Arrestes. 
Artikel 25. 
Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben gegen 
den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter der Be- 
dingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder daß sich eine 
wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Ist 
in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein Gerichtsstand für 
die Hauptsache nicht begründet, so ist diese, nach vorläufiger Regulirung des Ar- 
restes, an den zuständigen Richter des anderen Staates zu verweisen. Was dieser 
rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Artikel 2. 
Gerichtsstand des Kontraktes. 
Artikel 26. 
Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem eben sowohl auf Erfüllung, 
als auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, ist, im Falle ein bestimm- 
ter Erfüllungsort verabredet worden, in diesem, außerdem aber an dem Orte, wo 
der Vertrag zum Abschluß gekommen war, begründet. Er findet jedoch nur dann 
seine Anwendung, wenn der beklagte Kontrahent in dem Beczirke dieses Gerichtsstan- 
des die Ladung auf die Klage behändigt erhalten hat. 
Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakte, 
auf Viehhandel und dergleichen anwendbar. 
Gerichtsstand in Wechselsachen. 
Artikel 27. 
Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als bei 
dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand hat, erho- 
ben werden.
	        
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