Uegierungs -Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 18. Januar 1861.
Bekanntmachung.
Auf der vierten deutschen Post-Conferenz zu Frankfurt am Main ist unter m 18.
August d. J. ein neuer Postvereins-Vertrag abgeschlossen worden, welcher mit
höchster Ermächtigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, auch für die Po-
sten des Großherzogthumes ratificirt worden ist und mit dem 1. Jannar k. J. zur
Ausführung kommen wird.
Gleichzeitig wird auch das unter demselben Tage vereinbarte neue Regle-
ment für den Postvereins-Verkehr in Kraft treten und es sollen die in letzterem
enthaltenen Dienstvorschriften mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit,
des Großherzogs, auch auf den Postverkehr im Innern des Großherzogthumes und
zwischen diesem und den übrigen Theilen des Fürstlich Thurn= und Taxisschen
Postbezirks jedoch mit der Beschränkung Anwendung finden, daß im Allgemeinen die
für den innern Verkehr durch die bestehenden Postgesetze begründeten Rechte
der Absender und Empfänger vorbehalten bleiben. Iunsbesondere bleiben
1) die Vorschriften der §.S. 29 und 59 der Postordnung vom 26. Novem-
ber 1819 über das zulässige höchste Gewicht der bei der Brief= und Fahr-Post
anzunchmenden Briefpackete und zahlbaren Poststücke gegenüber den Bestimmungen
im §. 1 Ziffer 3 und §. 13 des Reglements, und
2) die Vorschriften der der Postordnung beigefügten allgemeinen Bestimmnn-
gen zum Tarif, B, Ziffer 14 und des Gesetzes vom 16. August 1850 S. 15
über die Zulässigkeit der Beschwerung der Packet-Adressen mit Geld oder sonstigen
Gegenständen gegenüber der Verschrift im S. 4 des Reglements in Geltung,
auch soll
3) die im §. 25 des Reglements den Poststellen ertheilte Ermächtigung, un-
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