Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

Uegierungs -Slatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar. 18. Januar 1861. 
  
  
Bekanntmachung. 
Auf der vierten deutschen Post-Conferenz zu Frankfurt am Main ist unter m 18. 
August d. J. ein neuer Postvereins-Vertrag abgeschlossen worden, welcher mit 
höchster Ermächtigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, auch für die Po- 
sten des Großherzogthumes ratificirt worden ist und mit dem 1. Jannar k. J. zur 
Ausführung kommen wird. 
Gleichzeitig wird auch das unter demselben Tage vereinbarte neue Regle- 
ment für den Postvereins-Verkehr in Kraft treten und es sollen die in letzterem 
enthaltenen Dienstvorschriften mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, 
des Großherzogs, auch auf den Postverkehr im Innern des Großherzogthumes und 
zwischen diesem und den übrigen Theilen des Fürstlich Thurn= und Taxisschen 
Postbezirks jedoch mit der Beschränkung Anwendung finden, daß im Allgemeinen die 
für den innern Verkehr durch die bestehenden Postgesetze begründeten Rechte 
der Absender und Empfänger vorbehalten bleiben. Iunsbesondere bleiben 
1) die Vorschriften der §.S. 29 und 59 der Postordnung vom 26. Novem- 
ber 1819 über das zulässige höchste Gewicht der bei der Brief= und Fahr-Post 
anzunchmenden Briefpackete und zahlbaren Poststücke gegenüber den Bestimmungen 
im §. 1 Ziffer 3 und §. 13 des Reglements, und 
2) die Vorschriften der der Postordnung beigefügten allgemeinen Bestimmnn- 
gen zum Tarif, B, Ziffer 14 und des Gesetzes vom 16. August 1850 S. 15 
über die Zulässigkeit der Beschwerung der Packet-Adressen mit Geld oder sonstigen 
Gegenständen gegenüber der Verschrift im S. 4 des Reglements in Geltung, 
auch soll 
3) die im §. 25 des Reglements den Poststellen ertheilte Ermächtigung, un- 
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