Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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besteltbare, einem raschen Verderben unterliegende Gegenstände nicht zurückzusenden, 
sondern für Rechnung des Aufgebers zu verkaufen, auf Postsendungen, deren Auf- 
gabe= und Bestimmungs-Ort innerhalb des Großherzogthumes gelegen ist, keine 
Anwendung finden, vielmehr sollen auch solche Sendungen unverzüglich an den Auf- 
gabeort zurückgesendet werden. 
Indem wir höchstem Befehle zufolge den Postvereins-Vertrag vom 18. Au- 
gust d. J. in der Beilage A und das Reglement von demselben Tage in der 
Beilage B, Behufs der Darnachachtung zur öffentlichen Kenntniß bringen, machen 
wir besonders auf folgende Abweichungen von den bisher gültig gewesenen Bestim- 
mungen aufmerksam: «·· 
Art. 8 des Vertrages. Das Zollpfund wird künftig bei sämmtlichen Vereins— 
Postanstalten in 30 Lothe eingetheilt. 
Art. 22 des Vertrages und §. 14 des Reglements. Alle auf rein mechani- 
schem Wege hergestellte, zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände 
dürfen unter Krenzband gegen die ermäßigte Taxe befördert werden. 
Art. 24 des Vertrages. Der Frankirungs-Zwang für rekommandirte Briefe ist 
aufgehoben. " 
Art. 26 des Vertrages. Die bestandene höhere Bestellgebühr für zur Nacht- 
zeit zu bestellende Expreß-Briefe ist in Wegfall gekommen. 
Art. 38 des Vertrages. Der Minimal-Fahrpost-Portosatz von 7 Sgr. für 
Entfernungen über 40 Meilen ist aufgehoben. 
Art. 59 des Vertrages. Das Werth-Porto ist dadurch ermäßigt worden, 
daß die Progressions-Stufen von je 40 Thaler und 80 Thaler auf je 50 Tha- 
ler und 100 Thaler erhöhet worden sind. 
Art. 60 des Vertrages. Auch den Fahrpost-Sendungen können künftig Rück- 
scheine (Retour-Recepisse) beigegeben werden. 
Art. 62. des Vertrages. Das Maximum bei Baareinzahlungen ist von 40 
Thaler auf 50 Thaler erhöht worden. 
Art. 63 des Vertrages. Das Porto für schwerere Begleitbriefe wird nicht 
mehr nach der Brief-Taxe, sondern nach der Fahrpost-Taxe berechnet. 
#§. 24 des Reglements. Dem Publikum ist unter Umständen die Möglichkeit 
gewährt, Sendungen auch vor der Ankunft an dem bezeichneten Bestimmungsorte in 
Empfang zu nehmen. 
Schließlich leiten wir die Aufmerksamkeit der Großherzoglichen Staats= und 
anderen öffentlichen Behörden besonders auf Art. 68 des Vertrages hin, nach wel- 
chem die Porto-Freiheit in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten im Post-Ver- 
einsverkehr auch auf die zur Fahrpost gehörigen Schriften= und Akten-Sendungen
	        
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