Regiernungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 31. Dezember 1861.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, sollen von
jetzt an im Großherzogthume nur solche Aerzte angestellt werden, welche durch ein
besonderes Zeugniß darzuthun vermögen, daß sie sich unter der Leitung eines kli-
nischen Lehrers oder eines anderen approbirten Arztes mit den Kennzeichen und dem
Verlaufe der ächten Kuhpocken, sowie mit der Impfung derselben und den Be-
dingungen ihres günstigen Erfolges auch praktisch gehörig bekannt gemacht haben.
Dieses wird hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.
Weimar am 11. Dezember 1861.
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
II. Nach Beendigung der auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, durch die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums
vom 15. April d. J. angeordneten Neuwahlen von Landtagsabgeordneten des Groß-
herzogthumes für die nächste Etatsperiode 1863/85 wird das Ergebniß der ersteren
mit Beziehung auf §. 35 des Gesetzes vom 6. April 1852 hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Gewählt wurden:
a) durch die Wahl der begüterten vormaligen Reichsritterschaft:
1) der Großherzogliche Kammerherr Ludwig Wilhelm Julius August Freiherr
von Boineburg-Lengsfeld zu Weilar;
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