Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

Regiernungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  Weimar.  31.  Dezember  1861.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  sollen  von
jetzt  an  im  Großherzogthume  nur  solche  Aerzte  angestellt  werden,  welche  durch  ein
besonderes  Zeugniß  darzuthun  vermögen,  daß  sie  sich  unter  der  Leitung  eines  klinischen
  Lehrers  oder  eines  anderen  approbirten  Arztes  mit  den  Kennzeichen  und  dem
Verlaufe  der  ächten  Kuhpocken,  sowie  mit  der  Impfung  derselben  und  den  Bedingungen
  ihres  günstigen  Erfolges  auch  praktisch  gehörig  bekannt  gemacht  haben.

Dieses  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  gebracht.

Weimar  am  11.  Dezember  1861.

Großherzoglich  Sächfisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

II.  Nach  Beendigung  der  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  durch  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
vom  15.  April  d.  J.  angeordneten  Neuwahlen  von  Landtagsabgeordneten  des  Großherzogthumes
  für  die  nächste  Etatsperiode  1863/85  wird  das  Ergebniß  der  ersteren
mit  Beziehung  auf  §.  35  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Gewählt  wurden:
a)  durch  die  Wahl  der  begüterten  vormaligen  Reichsritterschaft:

1)  der  Großherzogliche  Kammerherr  Ludwig  Wilhelm  Julius  August  Freiherr

von  Boineburg-Lengsfeld  zu  Weilar;
35