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Sowohl bei Beschlüssen mit Stimmeneinhelligkeit, als bei solchen nach abso-
luter Majorität, bleibt die höchste Ratification vorbehalten; bei Gegenständen re-
glementarischer Natur bedarf es jedoch lediglich der durch absolute Stimmenmehrheit
zu treffenden Vereinbarungen der Vereinsverwaltungen.
Natisication und Dauer des Vertrages.
Art. 80.
Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages werden bis zum 30. No-
vember 1860 erfolgen.
Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1861 in Wirksamkeit. Derselbe
bleibt bis zum Schlusse des Jahres 1870 und von da ab ferner unter Vorbehalt
einjähriger Kündigung in Kraft. «
Vom 1. Januar 1861 an treten der revidirte Postvereins-Vertrag vom
5. Dezember 1851 und die Nachtragsverträge vom 3. September 1855 und vom
26. Februar 1857 außer Wirksamkeit.
Frankfurt am Main den 18. August 1860.
Für Oesterreich
Max Lowenthal.
„ Preußen. Carl Adolph Metzner.
„ Bayern Joseph Baumann.
„ Sachsen. Anton von Zahn.
„ Hannover Georg Dieterichs.
„ Württemberg Friedrich Honold.
„ Baden Hermann Zimmer.
„ Luxemburg
„ Braunschweig Friedr. Carl Aug. Ribbentrop.
Mecklenburg-Schwerin.
Mecklenburg-Strelitz
Heinrich von Pritzbuer.
Heinrich von Pritzbner,
Vi Substitutionis.
„ Oldenburg Joh. Theodor Gieske.
„ Lübeck Hermamn Lingnau.
„ Bremen Heinrich Wilhelm Bartsch, Dr.
„ Hamburg Carl Gustav Hencke.
Thurn und Taxis
Ludwig Bang, Dr.
Georg Wilhelm Meyer.