Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Beilage B. 
Neglement 
für den Postvereins-Verkehr. 
8. 1. 
Allgemeine Bestimmungen über die Beschaffenheit und Bebandlung 
der Postsendungen. 
Die im Postvereins-Verkehre zur Versendung kommenden Gegenstände werden 
bei den Postanstalten in der Art abgefertigt, daß die Expedition der Briefpostsen- 
dungen stets getrennt von derjenigen der Fahrpostsendungen erfolgt. 
Zur Briefpost gehören: 
1) die Correspondenz der Mitglieder der Regenten-Familien der Postvereins- 
Staaten und des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis; 
2) Briefe ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 4 Loth ausschließlich; 
3) schwerere Briefe bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich, deren Be- 
förderung mit der Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Beisatz auf 
der Adresse oder durch Frankirung mit Marken verlangt ist; 
4) rekommandirte Briefe; 
5) Briefe mit Waarenproben, Kreuz= oder Streifband-Sendungen, Zeitungen, 
Recepisse, Rückmelvungen, postamtliche Anfragen, Laufzettel u. dgl.; 
6) die portofreien (amtlichen) Dienst-Correspondenzen bis zum Gewichte von 
1 Pfund. 
Zur Fahrpost sind zu rechnen: 
1) gewöhnliche Briefe von 4 Loth und darüber, deren Beförderung mit der 
Briefpost Seitens des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist; 
2) Briefe mit deklarirtem Werthe; 
3) Briefe, auf welche baare Einzahlungen Statt gefunden haben; 
4) Briefe mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe); 
5) Gelder und Päckereien aller Art. 
Briefe, Gelder und Güter müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim- 
mungen gehörig adressirt und gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und ver- 
schlossen seyn.
	        
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