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V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 5. Mai 1860 wegen
gänzlicher Einziehung der älteren Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen im
Gesammtbetrage von 600,000 Thalern wird hierdurch nochmals daran erinnert,
1) daß
vom ersten März dieses Jahres an
die nach der Bekanntmachung vom 4. Februar 1848 „in Gemähheit des
Gesetzes vom 27. August 1847“ ausgegebenen Großherzoglich Sächsischen
Kassenanweisungen zu Einem Thaler und zu Fünf Thalern bei den öffent-
lichen Kassen des Großherzogthumes nicht weiter in Zahlung anzunehmen
sind;
daß dagegen die gedachten älteren Kassenanweisungen noch
bis einschließlich den ein und dreißigsten Mai dieses Jahres
bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse zu Weimar gegen neue der-
gleichen, nach der Bekanntmachung vom 1. November 1859 „in Gemäß-
heit des Gesetzes vom 20. April 1859“ ausgegebene umgetauscht werden
können;
3) daß aber
mit dem Eintritte des ersten Juni dieses Jahres
alle „in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. August 1847“ ausgegebene
Großherzoglich Sächsische Kassenanweisungen, theils auf Einen Thaler,
theils auf Fünf Thaler lautend, völlig werthlos werden und dagegen
auch eine Berufung auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
Statt findet.
Weimar am 1. Februar 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
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Druck der Hef-Buchdruckerei in Weimar.