Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

64 
V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 5. Mai 1860 wegen 
gänzlicher Einziehung der älteren Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen im 
Gesammtbetrage von 600,000 Thalern wird hierdurch nochmals daran erinnert, 
1) daß 
vom ersten März dieses Jahres an 
die nach der Bekanntmachung vom 4. Februar 1848 „in Gemähheit des 
Gesetzes vom 27. August 1847“ ausgegebenen Großherzoglich Sächsischen 
Kassenanweisungen zu Einem Thaler und zu Fünf Thalern bei den öffent- 
lichen Kassen des Großherzogthumes nicht weiter in Zahlung anzunehmen 
sind; 
daß dagegen die gedachten älteren Kassenanweisungen noch 
bis einschließlich den ein und dreißigsten Mai dieses Jahres 
bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse zu Weimar gegen neue der- 
gleichen, nach der Bekanntmachung vom 1. November 1859 „in Gemäß- 
heit des Gesetzes vom 20. April 1859“ ausgegebene umgetauscht werden 
können; 
3) daß aber 
mit dem Eintritte des ersten Juni dieses Jahres 
alle „in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. August 1847“ ausgegebene 
Großherzoglich Sächsische Kassenanweisungen, theils auf Einen Thaler, 
theils auf Fünf Thaler lautend, völlig werthlos werden und dagegen 
auch eine Berufung auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht 
Statt findet. 
Weimar am 1. Februar 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
2 
Druck der Hef-Buchdruckerei in Weimar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.