Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Tabletts  Trichter  aller  Art  Wasserkrüge
Tafelschaufeln  Trinkbecher,  auch  Wasserschöpfer
Tafelschippchen  zusammenlegbare  Weidlinge
Taschenapotheken  1  Weinheber
Taschenbecher  Ulmer  Pfannen  Weinkühler
Taschenflaschen  Universalsiebe  *m  Weinstützen
Tassen  Untersätze  für  Gläser  Wiegeschaufeln
Tee-Eier  Untertassen  Wurstbüchsen
Terkessel  Ventildeckel
Teesiebe  Verbandzeugbüchsen
Teigschüssem  Verdampfschalen
Teller  aller  Arl  Vorlegelöffel
Terrinen  Vorleger
Töpfe  aller  Art  Vorratsbüchsen
Topflappenkasten
Toiletteneimer  Wachszündholzhülsen
Tortenbleche  Wandbilder
Tortenplatten  Waschschüsseln
Touristenkocher  Wassereimer
Transporteimer  Wasserkannen
Transportkannen  Wasserkessel

83.

Ausnahmen.  .

Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  sind:
mit  Aluminium  überzogene  Gegenstände,  die  aus  einem  anderen  Material  als  Aluminium
hergestellt  sind.

84.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen,  Betriebe  usw.

Von  der  Bekanntmachung  werden  betroffen  alle  Besitzer  (natürliche  und  juristische  Personen,
einschlieglich  öffenllich-rechtlicher  Körperschaften  und  Verbände),  auch  Erzeuger  und  Händler  der  nach  §  2
dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände.  Demgemäß  erstreckt  sich  die  Bekanntmachung  auch  auf
kirchliche,  stiftische,  kommunale,  im  Eigentum  des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates  befindliche  Gegenstände.

65.
Beschlagnahme.
Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (§  2)  werden  hiermit  beschlagnahmt.

86.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an  den  von  ihr
betroffenen  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über  sie  nichtig  sind,  soweit  sie
nicht  ausdrücklich  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  oder  elwa  weiterhin  ergehender  Anordnungen
erlaubt  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.  ·  ,

Trotz  der  Beschlagnahme  sind  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die  mit  Zustimmung
der  mit  der  Durchführung  der  Bekanntmachung  beauftragten  Behörden  (siehe  8  8)  erfolgen.  Die  Besugnis
zum  einstweiligen  Weitergebrauch  der  beschlagnahmten  Gegenstände  bleibt  unberührt.

87.
Meldepflicht,  Enteignung  und  Ablieferung  der  beschlagnahmten  Gegenstände.

Die  von  der  Beschlagnahme  betroffenen  Gegenstände  unterliegen,  unbeschadet  aller  bisher
erstatteten  Meldungen,  der  Meldepflicht  durch  den  Besitzer.  Sie  werden  durch  besondere  an  den  Besitzer
gerichtete  Anordnungen  enteignet  werden.  Sobald  ihre  Enteignung  angeordnet  ist,  sind  sie,  soweit
erforderlich,  auszubauen  und  an  die  Sammelsstellen  abzuliefern.