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Tabletts Trichter aller Art Wasserkrüge
Tafelschaufeln Trinkbecher, auch Wasserschöpfer
Tafelschippchen zusammenlegbare Weidlinge
Taschenapotheken 1 Weinheber
Taschenbecher Ulmer Pfannen Weinkühler
Taschenflaschen Universalsiebe *m Weinstützen
Tassen Untersätze für Gläser Wiegeschaufeln
Tee-Eier Untertassen Wurstbüchsen
Terkessel Ventildeckel
Teesiebe Verbandzeugbüchsen
Teigschüssem Verdampfschalen
Teller aller Arl Vorlegelöffel
Terrinen Vorleger
Töpfe aller Art Vorratsbüchsen
Topflappenkasten
Toiletteneimer Wachszündholzhülsen
Tortenbleche Wandbilder
Tortenplatten Waschschüsseln
Touristenkocher Wassereimer
Transporteimer Wasserkannen
Transportkannen Wasserkessel
83.
Ausnahmen. .
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind:
mit Aluminium überzogene Gegenstände, die aus einem anderen Material als Aluminium
hergestellt sind.
84.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw.
Von der Bekanntmachung werden betroffen alle Besitzer (natürliche und juristische Personen,
einschlieglich öffenllich-rechtlicher Körperschaften und Verbände), auch Erzeuger und Händler der nach § 2
dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände. Demgemäß erstreckt sich die Bekanntmachung auch auf
kirchliche, stiftische, kommunale, im Eigentum des Reiches oder eines Bundesstaates befindliche Gegenstände.
65.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit beschlagnahmt.
86.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr
betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie
nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder elwa weiterhin ergehender Anordnungen
erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. · ,
Trotz der Beschlagnahme sind Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung
der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden (siehe 8 8) erfolgen. Die Besugnis
zum einstweiligen Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt unberührt.
87.
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen, unbeschadet aller bisher
erstatteten Meldungen, der Meldepflicht durch den Besitzer. Sie werden durch besondere an den Besitzer
gerichtete Anordnungen enteignet werden. Sobald ihre Enteignung angeordnet ist, sind sie, soweit
erforderlich, auszubauen und an die Sammelsstellen abzuliefern.