Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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welche, sowie die Stückzahlungen, bis zur völligen Einzahlung des Aktien-Kapi- 
tals, mit 4 pCt. pro anno verzinst werden. 
Die Aktien werden von drei Direktoren unterzeichnet und die Einzahlungen 
von der dazu beauftragten und öffentlich bekannt zu machenden Person guittirt. 
Die Einzahlungen müssen mindestens 14 Tage vorher öffentlich ausgeschrie- 
ben werden. 
S. 6. 
Cesston der Interims-Aktie. 
Bis zur vollständigen Einzahlung ist dem ersten. Zeichner die Cession einer 
Interims-Aktie nur mit Genehmigung der Direktion gestattet. 
§. 7. 
Verfahren bei unterlassener Einzahlung. 
Besitzer von Interims-Aktien, welche eine Einzahlung zur bestimmten Zeit 
nicht geleistet haben, verfallen in eine Konventional-Strafe von zwei Thalern für 
jede Aktie. Sie werden dann zur Berichtigung der Einzahlung und der Strafe 
bei Verlust der bereits geleisteten Einzahlung, unter Einräumung einer 14tägigen 
Frist, aufgefordert. Zahlt der säumige Aktionär auch in dieser Frist nicht, so 
bleibt es der Direktion überlassen, ob sie die Aktie zu Gunsten der Gesellschaft 
für ungültig erklären, oder den Schuldner auf Bezahlung seiner Schuld, Strafe, 
5 0% Verzugszinsen und Kosten, gerichtlich belangen lassen will. 
Letzteres Recht steht jedoch der Gesellschaft nur so lange zu, bis auf die Aktie 
50 0% eingezahlt ist. 
Im Falle eine solche Aktie für ungültig erklärt wird, so wird eine andere 
Interims-Aktie mit neuer Nummer zu Gunsten der Gesellschaft ausgefertigt und 
die alte Nummer durch öffentliche Bekanntmachung für null und nichtig erklärt. 
8. 8. 
Reserve-Fond. 
a) Zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben und nach Befinden, zur Ver- 
besserung und Erweiterung der Anstalt, wird ein Reserve-Fond von 4000 
Thalern gebildet. 
b) Sollte das festgestellte Aktien -Kapital von 30,000 Thalern zur Begründung 
und vollständigen Einrichtung der Anstalt nicht ganz in Anspruch genommen 
13“
	        
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