Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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keit der in Frage stehenden Jagdberechtigung bezügliche Umstände, soweit nöthig an 
Ort und Stelle, zu erörtern. « 
Auge 
In Absicht auf die muthmaßliche Ergiebigkeit sind hierbei hauptsächlich in das 
zu fassen: 
a) die Revier-Beschaffenheit, als: Begrenzung, Figur und Flächengehalt, Lage, 
b 
c 
d 
— — — 
Boden und Fruchtbarkeit, Ausdehnung, Vertheilung und Kultur-Zustand von 
Wald, Feld, Wiese, Wildland und Gewässer 2c. 
die Jagdbarkeit, an innerer Ansässigkeit und Hegbarkeit des Wildes dieser 
oder jener Art, nebst dem muthmaßlichen Mittelzustande der nachbarlichen Jagd; 
die Jagdberechtigung, je nach den besonderen Wildgattungen, bestimmten 
Jagdarten und etwaigen konkurrirenden Jagdbefugnissen; 
die Jagdnutzungen, als: erwartbare Jagdausbeute, erforderlicher Jagdauf- 
wand, wahrscheinlicher Jagdertrag und paßlicher Nutzungsbetrieb — nament- 
lich mit Rücksicht darauf, ob und in wie weit das in Frage stehende Areal, 
nach den einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Januar 1849, die 
Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung 
der Jagd betreffend, die eigene Ausübung der Jagd durch den Eigenthümer 
zuläßt oder nicht zuläßt. 
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8. . 
SinddieseUmstäudc,bezüglichnachMaßgabeundimSinnedercingtcifeu- 
den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Mai 1848 (vergl. 8. 170 ff., 8. 175 
ff. jenes Gesetzes) hinlänglich in das Klare gesetzt, so hat der sachverständige Spezial- 
Kommissar zu bestimmen, in welche der nachersichtlichen fünf Bonitäts-Klassen die 
in Frage befangene einzelne Jagd — es bestehe dieselbe nun in einer hohen, Mit- 
tel= oder Nieder = Jagd, ferner in einer Feld= oder Wald= u. s. w. Jagd, oder 
auch in einer in dieser oder jener Hinsicht gemischten, endlich in einer solidarischen, 
oder auch in einer Koppeljagd — seiner sachverständigen Ueberzeugung nach einzu- 
schätzen — ob sie nämlich im Ganzen genommen, je nach dem künftigen wahr- 
scheinlichen Mittelzustande und lediglich in Absicht auf den Ertrag, hingesehen auf 
die Werths-Skala im nachfolgenden §. 9, als: 
I. ganz gut, 
II. gut, 
III. mittelgut, 
IV. gering 
oder endlich als 
V. ganz gering 
anzusprechen sey. 
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