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4.
Examinatoren sind sämmtliche ordentliche Mitglieder der Fakultät. Ist aber
ein Fach, welches spezieller Prüfungsgegenstand ist, nicht in der engern Fakultät
vertreten, so wird die Fakultät eins ihrer außerordentlichen Mitglieder, welches
jenes Fach vertritt, den Durchlauchtigsten Erhaltern zur Ernennung zum Examen-
Beisitzer in Vorschlag bringen.
5.
Dem Dekan liegt es ob, sogleich nach dem Schlusse der Kandidaten-Liste den
Fakultäts-Mitgliedern die eingelaufenen Amneldungen vorzulegen. Nachdem die
Fakultät bezüglich der Zulassung der Einzelnen sich erklärt hat, wird auch den et-
waigen außerordentlichen Examinatoren Mittheilung gemacht und hinsichtlich der spe-
ziellen Ausführung der einzelnen Theile der Prüfung Bestimmung getroffen.
6.
Das Examen theilt sich in drei Abschnitte. Den ersten stellt eine praktische
Prüfung dar, den zweiten bildet die schriftliche und den dritten die mündliche
Prüfung.
Die Abhaltung dieser drei Theile erfolgt in der angeführten Reihe.
7.
Wird ein Kandidat durch Krankheit oder sonst ein gesetzlich anerkennbares Hin-
derniß abgehalten, die ganze Prüfung zu bestehen, nachdem er bereits einzelne Theile
der Prüfung absolvirt hat, so kann er das noch Fehlende im nächsten Semester
nachholen.
Bosondere Bestimmungen.
8.
Der praktische Theil des Gesammt-Examens umfaßt eine Prüfung aus dem
anatomischen Fache, aus jedem der drei klinischen Fächer, und endlich eine foren-
sische Prüfung.
9.
Die praktische Prüfung wird von den die bezüglichen Fächer vertretenden Pro-
fessoren im Beiseyn des Dekans oder dessen Stellvertreters abgehalten. Die Be-
stimmung der Zeit geschieht durch den Examinator, doch muß die Prüfung läng-
stens vier Wochen nach geschehener Mittheilung der Anmeldungen für alle Fächer
beendet seyn.