Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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22. 
Die Claufsur-Arbeiten werden von dem Dekan beaufsichtiget, doch steht diesem 
frei, sich durch ein Mitglied der Fakultät vertreten zu lassen. 
Die zur Bearbeitung der Fragen gegebene Zeit erstreckt sich für jede auf vier 
Stunden. 
23. 
Sämmtliche Elaborate werden an den Dekan abgeliefert, der sie den betreffen- 
den Vertretern der Fächer zur Beurtheilung zustellt. Das Urtheil wird dem Ela- 
borate selbst beigefügt und die oben §. 15 aufgeführten Noten geben die Abstu- 
fungen des Urtheils. 
24. 
Die forensische Arbeit wird von dem Vertreter der gerichtlichen Medizin 
in Anwesenheit des Dekans oder dessen Stellvertreters geleitet. Die Beurtheilung 
nach §. 23. 
28. 
Das Resultat der schriftlichen Prüfung ist ohne Beziehung auf die Zulassung 
zur mündlichen Prüfung. 
26. 
Die mündliche Prüfung bildet den Schluß des Gesammt-Examens. Zu- 
gelassen werden nur die Kandidaten, welche das praktische Examen mit Erfolg be- 
standen und das schriftliche beendet haben. 
27. 
Die Festsetzung des Tages der Prüfung ordnet der Dekan in Gemeinschaft 
mit sämmtlichen Examinatoren an. 
28. 
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Disciplinen: 
1) Anatomie, 
2) Physiologie, 
3) Allgemeine Pathologie und Therapie, mit Berücksichtigung 
der Geschichte der Medizin,
	        
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