III. im Königreiche Württemberg
bei dem Postamte zu Stuttgart eine dem dortigen Hauptzollamte unmit-
telbar untergeordnete und unter dem Namen desselben fungirende Zollabferti-
gungsstelle zur Behandlung der mit der Fahrpost in Stuttgart ankommenden
zollpflichtigen Gegenstände hergestellt,
IV. im Kurfürstenthume Hessen
die dem Haupt-Steueramte in Karlshafen beigelegte Befugniß zur Abfer-
tigung der mit den Eisenbahnen eingehenden und ausgehenden Güter zurück-
gezogen worden ist, endlich
V. im Großherzogthume Oldenburg
im Königlich Preußischen westlichen Jadegebiete ein Nebenzollamt 1 mit
der Bezeichnung „Nebenzollamt I im Jadegebiete“ im Haupt-Zollamtsbezirke
Varel errichtet worden ist, welchem in Betreff der für die Königlich Preu-
ßische Marine -Verwaltung eingehenden und ausgehenden Marine-Materialien
und Hafen-Baubedürfnisse die unbeschränkte Ermächtigung zur Erhebung des
Eingangs= und Ausgangs-Zolles, zur Erledigung von Begleitscheinen 1 und
zur Ausstellung und Erledigung von Deklarations-Scheinen ertheilt ist:
so wird solches, unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom
17. Juni v. J. (Seite 123 fg. des Regierungs-Blattes) hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. Januar 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimer.