6
Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Wein und Tabak und den beiden
Uebergangsstellen zu Braunbach und Oberlahnstein neben der ihnen bereits
zustehendsn Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Branntwein
und Bier, auch die Ermächtigung zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Wein
und Tabak ertheilt worden ist.
Weimar am 4. Jannar 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß den in früheren Erlassen
von uns getroffenen Anordnungen wegen Mittheilung des Ergebnisses der vor den
Gerichten geführten strafrechtlichen Untersuchungen an die bei deren Ausganze interes-
sirten Verwaltungs= und Poltzei-Behörden nicht in allen Fällen von den be-
treffenden Justiz-Behörden nachgegangen worden ist. Zum Theil mag diese Er-
scheinung darin ihren Grund und einige Entschuldigung finden, daß jene Anordnun=
gen in verschiedenen zu verschiedenen Zeiten erlassenen Verfügungen enthalten sind,
deren eine oder andere im einzelnen Falle hin und wieder wohl übersehen werden
konnte. Um diesem Mißstande für die Zukunft abzuhelfen und da sich zugleich das
Bedürfniß herausgestellt hat, die über den gedachten Gegenstand bestehenden Vorschrif-
ten in einigen Beziehungen zu erweitern und zu ergänzen, haben wir uns bewogen
gefunden, die verschiedenen früher getroffenen Anordnungen mit denjenigen Modifi=
cationen und Zusätzen, die wir für zweckmäßig erachtet haben, in einem Regula-
tive zusammenzufassen.
Dem gemäß wird Folgendes bestimmt:
1) Wenn von irgend einer inländischen oder ausländischen öffentlichen Behörde
ein Verbrechen, Vergehen oder eine Uebertretung behufs Einleitung der Unterfu-
chung und Bestrafung des Schuldigen zur Anzeige gebracht worden ist, so hat das
Untersuchungsgericht (Kreisgericht oder Einzelrichter) der anzeigenden Behörde von
dem Endergebnisse des strafrechtlichen Verfahrens, bestehe dieses in der Einstellung
der Untersuchung oder in der Freisprechung des Angeschuldigten oder in dessen Ver-
urtheilung zu einer Strafe, alsbald nach eingetretener Rechtskraft des betreffenden
gerichtlichen Dekrets oder Urtheils Nachricht zu ertheilen.
2) Wenn ein Angehöriger des Großherzogthumes oder der Flürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen wegen eines Verbrechens,