Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

6 
Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Wein und Tabak und den beiden 
Uebergangsstellen zu Braunbach und Oberlahnstein neben der ihnen bereits 
zustehendsn Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Branntwein 
und Bier, auch die Ermächtigung zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Wein 
und Tabak ertheilt worden ist. 
Weimar am 4. Jannar 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß den in früheren Erlassen 
von uns getroffenen Anordnungen wegen Mittheilung des Ergebnisses der vor den 
Gerichten geführten strafrechtlichen Untersuchungen an die bei deren Ausganze interes- 
sirten Verwaltungs= und Poltzei-Behörden nicht in allen Fällen von den be- 
treffenden Justiz-Behörden nachgegangen worden ist. Zum Theil mag diese Er- 
scheinung darin ihren Grund und einige Entschuldigung finden, daß jene Anordnun= 
gen in verschiedenen zu verschiedenen Zeiten erlassenen Verfügungen enthalten sind, 
deren eine oder andere im einzelnen Falle hin und wieder wohl übersehen werden 
konnte. Um diesem Mißstande für die Zukunft abzuhelfen und da sich zugleich das 
Bedürfniß herausgestellt hat, die über den gedachten Gegenstand bestehenden Vorschrif- 
ten in einigen Beziehungen zu erweitern und zu ergänzen, haben wir uns bewogen 
gefunden, die verschiedenen früher getroffenen Anordnungen mit denjenigen Modifi= 
cationen und Zusätzen, die wir für zweckmäßig erachtet haben, in einem Regula- 
tive zusammenzufassen. 
Dem gemäß wird Folgendes bestimmt: 
1) Wenn von irgend einer inländischen oder ausländischen öffentlichen Behörde 
ein Verbrechen, Vergehen oder eine Uebertretung behufs Einleitung der Unterfu- 
chung und Bestrafung des Schuldigen zur Anzeige gebracht worden ist, so hat das 
Untersuchungsgericht (Kreisgericht oder Einzelrichter) der anzeigenden Behörde von 
dem Endergebnisse des strafrechtlichen Verfahrens, bestehe dieses in der Einstellung 
der Untersuchung oder in der Freisprechung des Angeschuldigten oder in dessen Ver- 
urtheilung zu einer Strafe, alsbald nach eingetretener Rechtskraft des betreffenden 
gerichtlichen Dekrets oder Urtheils Nachricht zu ertheilen. 
2) Wenn ein Angehöriger des Großherzogthumes oder der Flürstenthümer 
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen wegen eines Verbrechens,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.