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trage entnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des letztverflossenen Jahres
nicht übersteigt.
Art. 109.
Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung,
unter die Gesellschafter Köpfen nach vertheilt.
FPritter Abschsitt.
Bon dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen.
Art. 110.
Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhält-
niß zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der
Gesellschaft in das Handels-Register eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur
ihre Geschäfte begonnen hat.
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte als
dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine
rechtliche Wirkung.
Art. 111.
Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Ver-
bindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken er-
werben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren
Sitz hat.
Art. 112.
Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch
und mit ihrem ganzen Vermögen.
Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung.
Art. 113.
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen
Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Ver-
bindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Art. 114.
Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, alle
Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vorzuneh-
men, insbesondere auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußern
und zu belasten.