Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

41 
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, 
sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesem 
Falle gilt sie von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen; 
6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung, wenn 
die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist. 
Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von un- 
bestimmter Dauer zu betrachten. 
Art. 124. 
Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens eines 
Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Mo- 
nate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen. 
Art. 125. 
Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für ihre 
Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne vor- 
gängige Aufkündigung verlangen, sofern hierzu wichtige Gründe vorhanden sind. 
Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des 
Widerspruches dem Ermessen des Richters überlassen. 
Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden: 
1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks 
unmöglich wird; 
2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungs- 
legung unredlich verfährt; 
3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden wesentlichen Ver- 
pflichtungen unterläßt; 
4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft für 
seine Privat-Zwecke mißbraucht; 
5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen Ursachen 
zu den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird. 
Art. 126. 
Hat ein Privat-Gäubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckter Exe- 
kution in dessen Privat-Vermögen die Exekution in das dem Gesellschafter bei der- 
einstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berech- 
tigt, es mag die Gesellschaft. auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen 
seyn, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung die 
Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. 
6*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.