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Art. 194.
Der Aussichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter
die Prozesse zu führen, welche die General-Versammlung beschließt.
Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine
Kosten einzutreten.
Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichtsrathes, so kann
letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der General-Versammlung gegen vie.
persönlich haftenden Gesellschafter klagen.
Art. 195.
Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen Inter-
esse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen, oder gegen die
Mitglieder des Ausfsichtsrathes einen Prozeß zu führen haben, so werden sie durch
Bevollmächtigte vertreten, welche in der General-Versammlung gewählt werden.
Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch
Wahl in der General-Versammlung gehindert wird, kann das Haundelsgericht auf
Antrag die Bevollmächtigten ernennen.
Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine
Kosten einzutreten.
Art. 196.
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt
und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Ge-
sellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesell-
schafter geschieht.
Die Bestimmung des Art. 167 in Betreff des Kommanditisten, welcher für
die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien
keine Anwendung.
Art. 197.
Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft besteht,
nicht zurückgezahlt werden.
Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedungen,
noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich
nach der jährlichen Bilanz und, wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung
eines Reserve-Kapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß
ergiebt.
Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn
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