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8. 3.
Dem Ermessen des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der
Finanzen, bleibt in dem Falle, wenn die Geldbuße von dem Verurtheilten nicht
beigetrieben werden kann, vorbehalten, die Geldbuße entweder von dem subsidiarisch
Verhafteten einbringen, oder statt dessen und mit Verzichtung hierauf, solche nach
Verwandlung in Freiheitsstrafe an dem Angeschuldigten vollstrecken zu lassen, ohne
daß letzteren Falles die Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafteten rücksichtlich der
zu ersetzenden Gefälle und zu berichtigenden Prozeß- Kosten dadurch aufgehoben wird.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 14. Februar 1862.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gese 6
über die subsidiarische Haftpflicht bei Ue-
bertretung der Gesetze über indirekte Steuern.
Wir Carl Alegander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem zu dem von Uns unter dem 9. Februar 1861 erlassenen proviso-
rischen Gesetze zur Interpretation des Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher
Rechte vom 18. Mai 1848 und des Gesetzes über die Abkürzung der Fristen zur
Verjährung gewisser Forderungsrechte vom 26. März 1839 in Bezug auf den
Anfangs-Termin der Verjährung hinsichtlich der Kosten und Verläge der Special=
Kommissare und ihrer Gehülfen, sowie zu den dazu nöthig erschienenen, von Uns