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gleichfalls genehmigten erganzenden Bestimmungen, der gegenwärtig versammelte
Landtag seine verfassungsmäßige Zustimmung bezüglich nachträglich ertheilt hat: so
verordnen Wir hiermit, daß jenen, bezüglich zunächst nur bis zum Schlusse des
jetzigen Landtages für gültig erklärt gewesenen Bestimmungen in folgender Ge-
sammtfassung:
„Für alle in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs-Sachen erwachsenen
Kosten und Verläge der bestellten Special-Kommissare, sowie der zugezo-
genen Sachverständigen und Gehülfen, beginnt die Verjährung mit dem
letzten Dezember desjenigen Jahres, in welchem diese Kosten und Verläge
von der Großherzoglichen General-Kommission festgestellt worden sind und
dem Forderungsberechtigten das betreffende Feststellungs-Dekret legal insi-
nuirt worden ist. Spätestens begiunt aber die Verjährungsfrist mit Ablauf
cines Jahres vom 31. Dezember desjenigen Jahres abl, in welchem die
Bestätigung des Recesses erfolgte,“
nunmehr als definitiven gesetzlichen Vorschriften nachgegangen werde.
Urkundlich von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzog=
lichen Staatsinsiegel versehen.
So geschehen und gegeben Weimar am 26. Februar 1862.
Carl Alegander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode.
Paten t,
betreffend das provisorische Gesetz vom
9. Februar 1861 zur Interpretation des
Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher
Rechte vom 18. Mai 1848 und des
Gesetzes über die Abkürzung der Fristen
zur Verjährung gewisser Forderungsrechte
rc. vom 26. März 1839 in Bezug auf
den Anfangs-Termin der Verjährung hin-
sichtlich der Kosten und Verläge der Spe-
cial-Kommissare und ihrer Gehülfen, so-
wie einige ergänzende Bestimmungen dazu.