Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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gleichfalls genehmigten erganzenden Bestimmungen, der gegenwärtig versammelte 
Landtag seine verfassungsmäßige Zustimmung bezüglich nachträglich ertheilt hat: so 
verordnen Wir hiermit, daß jenen, bezüglich zunächst nur bis zum Schlusse des 
jetzigen Landtages für gültig erklärt gewesenen Bestimmungen in folgender Ge- 
sammtfassung: 
„Für alle in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs-Sachen erwachsenen 
Kosten und Verläge der bestellten Special-Kommissare, sowie der zugezo- 
genen Sachverständigen und Gehülfen, beginnt die Verjährung mit dem 
letzten Dezember desjenigen Jahres, in welchem diese Kosten und Verläge 
von der Großherzoglichen General-Kommission festgestellt worden sind und 
dem Forderungsberechtigten das betreffende Feststellungs-Dekret legal insi- 
nuirt worden ist. Spätestens begiunt aber die Verjährungsfrist mit Ablauf 
cines Jahres vom 31. Dezember desjenigen Jahres abl, in welchem die 
Bestätigung des Recesses erfolgte,“ 
nunmehr als definitiven gesetzlichen Vorschriften nachgegangen werde. 
Urkundlich von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzog= 
lichen Staatsinsiegel versehen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 26. Februar 1862. 
Carl Alegander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode. 
Paten t, 
betreffend das provisorische Gesetz vom 
9. Februar 1861 zur Interpretation des 
Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher 
Rechte vom 18. Mai 1848 und des 
Gesetzes über die Abkürzung der Fristen 
zur Verjährung gewisser Forderungsrechte 
rc. vom 26. März 1839 in Bezug auf 
den Anfangs-Termin der Verjährung hin- 
sichtlich der Kosten und Verläge der Spe- 
cial-Kommissare und ihrer Gehülfen, so- 
wie einige ergänzende Bestimmungen dazu.
	        
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