Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Forderung seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohn- 
ort hatte. 
Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des Schuld- 
ners (Art. 324) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Beziehung nicht 
geändert. . 
Art. 326. 
Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht be- 
stimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, so- 
fern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes an- 
zunehmen ist. 
Art. 327. 
Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf ähn- 
liche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelsgebrauch des Orts der Erfüllung. 
Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, so gilt der 
fünfzehnte dieses Monats als der Tag der Erfüllung. 
Art. 328. 
Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimmten 
Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Er- 
füllung: 
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist; 
bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlos- 
sen ist, nicht mit gerechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage be- 
stimmt, so werden darunter volle acht oder vierzehn Tage verstanden; 
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate um- 
fassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf 
denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch 
seine Benennung oder Zahl dem Tage des Vertragsschlusses entspricht; fehlt 
dieser Tag in dem letzten Monate, so fällt die Erfüllung auf den letzten 
Tag dieses Monats. 
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von fünfzehn Tagen 
gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Monate 
und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. 
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen, wenn 
der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Vertragsschlusses, sondern nach einem 
anderen Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist. 
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