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suche man in der Tabelle zuerst die zu 68 Prozent gehörige wahre Stärke, welche
gleich 75,1 ist, und setze dieser Zahl ½ hinzu. Dieses ergiebt 754 + 06 —
75,6 Prozent als die gesuchte wahre Stärke.
Kommt dagegen bei den Thermometer-Anzeigen ein Bruch vor, so ist er,
wenn er ½ oder weniger beträgt, außer Acht zu lassen, wenn er mehr als ½
beträgt, für voll zu rechnen. Bei der Beobachtung des Thermometers genügt es
also, jedesmal bloß den, der wirklichen Temperatur nächsten ganzen Tempera-
tur-Grad abzulesen.
S. 5.
Der Besitzer eines der im Gesetze vom 24. April 1860 bezeichneten Instru-
mente muß in jedem Falle, wo er ein solches zum Zweck des Spiritus-Handels
benutzt, oder die Polizei-Behörde es verlangt, durch Vorzeigung des dazu gehöri-
gen Aich-Scheines sich ausweisen können, daß das Instrument der in diesem Scheine
enthaltenen näheren Bezeichnung unverändert entspreche. Der Aich-Schein ist da-
her sorgfältig aufzubewahren. Bei Statt gehabtem Verluste desselben ist das be-
treffende Instrument sofort der Aichungs-Behörde zur Prüfung und Ausfertigung
einer neuen Bescheinigung vorzulegen. Bis dahin ist die Benutzung des Instru-
mentes zu Verkaufszwecken unstatthaft.
S. 6.
Geht dem Besitzer eines Alkoholometers die ihm eingehändigte Reduktions-=
Tabelle verloren, so kann die Verabfolgung eines anderweiten Exemplars nur
gegen Vorzeigung des Aich-Scheines und Zahlung des Preises von 3 Sgr. Statt
finden.
S. 7.
Vorstehende Anweisung ist den von der Königlichen Normal-Aichungs-Kom-
mission auszugebenden Reduktions-Tabellen vorzudrucken.
Berlin am 21. November 1860.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
v. d. Heydt.