Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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suche man in der Tabelle zuerst die zu 68 Prozent gehörige wahre Stärke, welche 
gleich 75,1 ist, und setze dieser Zahl ½ hinzu. Dieses ergiebt 754 + 06 — 
75,6 Prozent als die gesuchte wahre Stärke. 
Kommt dagegen bei den Thermometer-Anzeigen ein Bruch vor, so ist er, 
wenn er ½ oder weniger beträgt, außer Acht zu lassen, wenn er mehr als ½ 
beträgt, für voll zu rechnen. Bei der Beobachtung des Thermometers genügt es 
also, jedesmal bloß den, der wirklichen Temperatur nächsten ganzen Tempera- 
tur-Grad abzulesen. 
S. 5. 
Der Besitzer eines der im Gesetze vom 24. April 1860 bezeichneten Instru- 
mente muß in jedem Falle, wo er ein solches zum Zweck des Spiritus-Handels 
benutzt, oder die Polizei-Behörde es verlangt, durch Vorzeigung des dazu gehöri- 
gen Aich-Scheines sich ausweisen können, daß das Instrument der in diesem Scheine 
enthaltenen näheren Bezeichnung unverändert entspreche. Der Aich-Schein ist da- 
her sorgfältig aufzubewahren. Bei Statt gehabtem Verluste desselben ist das be- 
treffende Instrument sofort der Aichungs-Behörde zur Prüfung und Ausfertigung 
einer neuen Bescheinigung vorzulegen. Bis dahin ist die Benutzung des Instru- 
mentes zu Verkaufszwecken unstatthaft. 
S. 6. 
Geht dem Besitzer eines Alkoholometers die ihm eingehändigte Reduktions-= 
Tabelle verloren, so kann die Verabfolgung eines anderweiten Exemplars nur 
gegen Vorzeigung des Aich-Scheines und Zahlung des Preises von 3 Sgr. Statt 
finden. 
S. 7. 
Vorstehende Anweisung ist den von der Königlichen Normal-Aichungs-Kom- 
mission auszugebenden Reduktions-Tabellen vorzudrucken. 
Berlin am 21. November 1860. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
v. d. Heydt.