Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Werth 
der etwa noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind, oder zu 
ersetzen sind. 
Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes 
zwischen alt und neu Statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem 
verbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen. 
Art. 713. 
Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, 
welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte bei Beginn 
der Löschung des Schiffs haben. 
In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über denselben oder über 
dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter, Zweifel 
bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. 
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in 
Folge des Verlustes der Güter erspart wird. 
Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung 
der großen Haverei verkauft worden sind (Art. 708 Ziffer 7). 
Art. 714. 
Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschä- 
digung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sach- 
verständige zu ermittelnden Verkaufswerthe, welchen die Güter in beschädigtem Zu- 
stande am Bestimmungsorte bei Beginn der Löschung des Schiffs haben, und dem 
im vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, 
soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. 
Art. 715. 
Die vor, bei oder nach dem Havereifalle entstandenen, zur großen Haverei 
nicht gehörenden Werthsverringerungen und Verluste sind bei Berechnung der Ver- 
gütung (Art. 713, 714) in Abzug zu bringen. 
Art. 716. 
Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern 
an einem andern Orte, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffs, 
so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung 
der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsortes. 
Art. 717. 
Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, 
welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen seyn würde, wenn die-
	        
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