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Erster Abschnitt.
Von der Befugniß zum Gewerbebetriebe und deren Erwerbung.
g. 3.
Freiheit des Gewerbebetriebes. 4
Der selbstständige Betrieb eines jeden Gewerbes, welches im Folgenden
(§.8. 8 bis 40) nicht ausdrücklich an die vorgängige Erfüllung gewisser Bedingun-
gen geknüpft ist, steht unter Beobachtung der in diesem Gesetze enthaltenen Vor-
schriften jedem dispositionsfähigen Inländer, welcher das vier und zwanzigste Lebens-
jahr vollendet hat, ohne Unterschied des Geschlechtes und ohne Beschränkungen in
der Wahl des Ortes frei; dafern er nur bei der Niederlassung an einem Orte,
in welchem er nicht heimathsberechtigt ist, auf Verlangen einer der Gemeindebe-
börden einen Heimathschein und ein gutes Leumundszeugniß beibringt (§. 44).
S. 4.
Ausnahmen von der Altersbeschränkung.
Zum Eintritt durch Erbgang in einen bereits bestehenden selbstständigen Ge-
werbebetrieb genügt, in Beziehung auf das Lebensalter des Eintretenden, der Nach-
weis des vollendeten ein und zwanzigsten Jahres oder der erlangten Mündigkeits-
erklärung.
Den Bezirks-Direktoren steht das Recht zu, von dem im §. 3 vorgeschrie-
benen Erfordernisse des vollendeten vier und zwanzigsten Lebensjahres für Beginn
eines selbstständigen Gewerbebetriebes in besonderen unbedenklichen Fällen bis auf
das vollendete ein und zwanzigste Lebensjahr zu dispensiren.
§. 5.
, Anmeldungspflicht.
Wer an irgend einem Orte des Landes ein Gewerbe zu betreiben beabsich-
tiget, hat davon dem Gemeindevorstande Anzeige zu machen.
Diese Anmeldungspflicht erstreckt sich auch auf jede wesentliche Veränderung
des Gewerbes. Bestellte Geschäftsführer (§. 22), Stellvertreter und Pachter (§. 43)
sind ebenfalls anzumelden.
An den Bestimmungen über Handels-Firmen wird hierdurch nichts geändert.
8. 6.
Ausnahmen.
Nicht als selbstständiger Gewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes anzusehen,
daher von der im §. 3 ausgesprochenen Altersbeschränkung und von der Anmel-
dungspflicht ausgenommen, sind:
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