Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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§. 31. 
Erlöschen der Genehmigung. 
Die nach diesem Verfahren ertheilte Genehmigung erlischt, wenn nicht binnen 
einem Jahre nach Ertheilung derselben die Ausführung der Anlage begonnen wor- 
den ist. 
8. 32. 
Folgen der ertheilten Genehmigung für spätere Einwendungen. 
Ist eine Anlage nach Beobachtung dieses Verfahrens von der zuständigen 
Verwaltungsbehörde genehmigt und unter Beachtung der dabei gestellten Bedingun- 
gen ausgeführt worden, so kann von den Gerichten später wegen Belästigung oder 
beeinträchtigter Nutzbarkeit fremden Eigenthumes nicht mehr auf Aenderung oder 
Beseitigung der Anlage, sondern nur auf Entschädigung erkannt werden. 
g. 33. 
Folgen der Zuwiderhandlung. 
Wer ohne Genehmigung eine der im 8. 24 gedachten Anlagen ausführt, ist 
gehalten, wenn sich bei der nachher anzustellenden Erörterung und bezüglich 
Nachholung des §. 26 ff. vorgeschriebenen Verfahrens ergiebt, daß die Anlage un- 
zulässig ist, die zu Beseitigung der Gefahren und Nachtheile (§. 27) nothwendigen 
Veränderungen auf seine Kosten auszuführen, oder wenn dieses nicht möglich, oder 
die Anlage nach den §. 25 vorbehaltenen besonderen Vorschriften an dem betref- 
fenden Orte überhaupt nicht statthaft ist, auf Anordnung der Behörde, oder auf 
Antrag des Verletzten die Anlage ohne Entschädigung wieder zu beseitigen. 
Dasselbe tritt ein, wenn die Anlage zwar genehmiget, aber von dem Unter- 
nehmer den bei der Genehmigung gestellten Bedingungen für Ausführung der An- 
lage nicht nachgekommen worden ist. 
8. 34. 
Beurtheilung nach der Genehmigung sich zeigender Uebelstände. 
Einrichtungen, welche zur Beseitigung von Uebelständen für die Umgebung, 
bezüglich des Betriebes von Gewerbsanlagen überhaupt, oder einzelner Gattungen 
derselben in Folge technischer Erfahrungen von dem Staats-Ministerium angeord- 
net worden, hat der Besitzer der Anlage auf seine Kosten auszuführen. 
Zeigen sich dagegen nach Inbetriebsetzung einer unter §. 24 fallenden, aber 
in Gemäßheit von §.§. 26 bis 29 genehmigten und vorschriftsmäßig ausgeführten 
Anlage Gefahren und Nachtheile (§. 27) für die Umgebung, welche durch Ein- 
richtungen vorgedachter Art nicht zu beseitigen sind, so kann der Unternehmer auf 
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