Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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von  Rauch,  Dämpfen  und  Gasen,  oder  durch  ihre  sich  dem  Wasser  beimischenden
Abflüsse  ihrer  Umgebung  gefährlich,  oder  auch  nur  durch  den  verbreiteten  Geruch,
Staub,  oder  die  Verunreinigung  des  Wassers  besonders  lästig  werden  würden,  bedürfen
  zu  ihrer  Errichtung  der  ausdrücklichen  Genehmigung  des  Bezirks-Direktors.
Solche  Anlagen  sind:
Fabriken  und  Niederlagen  von  Schießpulver,  Schießbaumwolle,  Zündhütchen,
Zündwaaren,  Feuerwerksgegenständen,  Phosphor,  Salpeter,  Schwefel,  ferner
von  Alkohol,  Aether,  ätherischen  Oelen,  Naphta,  Photogen  und  anderen
leicht  brennbaren  oder  explodirenden  Stoffen,  Koaks=  und  Theer-Oefen,  Gasbereitungs-Anstalten,
  Pech=  und  Terpentin-Siedereien,  Firniß  -,  Lack-,  Wachstuch=
  und  Lackleder-Fabriken,  metallurgische  Hütten-  und  Gifthütten,  Eisenund
  Erz-Gießereien,  Glashütten,  Thonwaaren-Fabriken,  Ziegeleien,  Gypsund
  Kalk-Oefen,  Fabriken  chemischer  Produkte  (namentlich  Schwefel-,  Salzund
  Salpetersäure=  und  Salmiak-Fabriken),  Zuckersiedereien,  chemische  (Schnell)-Bleichen,
  Färbereien  und  Zeugdruckereien,  Cichorien=  und  Rüben-Kaffee-Fabriken,
  Stärke-Fabriken,  Papier-Fabriken,  Gerbereien,  Darmsaiten-Fabriken,
Blutlaugen-Fluß-,  Fleck=  und  Leim-Siedereien,  Talgschmelzereien,  Seifensiedereien
  und  Kerzengießereien,  Knochen=  und  Ruß-Brennereien,  Knochensiedereien,
  Knochen=  und  Wachs-Bleichen,  Flachs=  und  Hauf-Röstanstalten,
Schlachthäuser,  Abdeckereien,  Poudretten=  und  Dünger-Fabriken.

Das  Staats-Ministerium  ist  ermächtigt,  nach  Maßgale  des  sich  durch  Erfahrung
  ergebenden  Bedürfnisses  durch  Verordnung  einzelne  Gattungen  von  Gewerbsanlagen
  diesem  Verzeichnisse  hinzuzufügen,  oder  demselben  zu  entnehmen,  auch  wo
örtliche  Verhältnisse  eine  Ausnahme  rechtfertigen,  in  kleinem  Maßstabe  betriebene
Gewerbe  der  in  diesem  Paragraphen  bezeichneten  Arten  für  den  betreffenden  Ort
von  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  zu  entbinden.

.  25.
Vorbehalt  der  a  Borschriften.

Das  Staats-Ministerium  ist  befugt,  für  einzelne  Kategorieen  der  im  §.  24
erwähnten  Anlagen  allgemeine  Vorschriften  zu  erlassen,  über  die  örtlichen  Verhältnisse,
  unter  denen  sie  unbedingt  unzulässig,  und  über  die  Bedingungen,  an  welche
die  Ausführung  der  Anlage  und  der  Betrieb  im  Allgemeinen  zu  knüpfen  sind,  dabei
  auch  besondere  Organe  für  die  Prüfung  und  Beaufsichtigung  solcher  Anlagen
zu  bezeichnen.  Auch  ist  es  zulässig,  durch  Ortsstatutarische  Bestimmungen  gewisse
Ortstheile  zu  bezeichnen,  in  denen  alle  oder  einzelne  der  §.  24  erwähnten  Anlagen
gar  nicht  oder  nur  unter  geeigneten  Beschränkungen  errichtet  werden  dürfen.

Die  bereits  bestehenden  Vorschriften  dieser  Art  bleiben  in  Kraft.

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