Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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8. 47. 
Wegfall räumlicher Beschränkungen. 
Jeder Gewerbetreibende darf von seinem Wohnorte aus seine Erzeugnisse an 
jeden anderen Ort des Landes abliefern und daselbst aufstellen, oder seine Gewerbs- 
arbeiten bei den Kunden selbst oder durch seine Arbeiter ausführen, auch Bestel- 
lungen selbst oder durch Beauftragte sammeln. 
8. 48. 
Gleichzeiltiger Betrieb mehrerer Gewerbe. Freie Association. 
Die Vereinigung verschiedener Gewerbe in der Person eines und desselben 
Unternehmers unterliegt keiner Beschränkung. Ebensowenig die Vereinigung ver- 
schiedener Gewerbetreibender zu gemeinschaftlichem Geschäftsbetriebe. Soweit hierbei 
nach §.§. 8 und 18 persönliche Qualifikation in Frage kommt, ist erforderlich, daß 
wenigstens einer der Gesellschafter oder der nach §. 22 anzunehmende Geschäfts- 
führer dieselbe besitze. Bei Konzessions-Gewerben muß die Zustimmung der Kon- 
zessions-Behörde hinzutreten. 
S. 49. 
Wegfall der Taxen. 
Taxen für Preise von Gewerbs-Produkten, Waaren oder Dienstleistungen, 
auch für Löhne, sind, außer bei den im §. 8 unter 2 genannten Agenten und den 
im §. 8 unter 3, §. 15 unter 1, §.S. 16 und 17 genannten Gewerben, un- 
wlässig. 
Rücksichtlich der Regelung der Salz-Verkaufspreise bewendet es bei den 
deshalb bestehenden besonderen Bestimmungen. 
Bäcker, Fleischer, Gast= und Schank-Wirthe können durch polizeiliche Ver- 
fügung angehalten werden, ihre Preise in ihren Gewerbs-Lokalen auszuhängen. 
§. 50. 
Beschlüsse für Preise und Löhne. 
Beschlüsse von Gewerbetreibenden, oder gewerblichen Korporationen über fest- 
zuhaltende gleiche Preise und Löhne haben für die Theilnehmer derselben keine 
verbindliche Kraft. 
Sind zugleich Verabredungen über phpsische, oder moralische Zwangsmittel 
gegen Nichtbeitretende oder Zurücktretende getroffen, so verfällt, wenn nicht die Be- 
stimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung leiden, jeder Theilnehmer in eine 
Strafe bis zu 300 Thalern oder 8 Wochen Gefängniß.
	        
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