Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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8. 56. 
Entlassung der Arbeiter ohne Kündigung. 
Ohne Rücksicht auf Kündigungsfrist darf der Arbeiter, soweit nicht der Ar- 
beitsvertrag oder die Fabrik-Ordnung weiter gehende Bestimmungen enthält, sofort 
entlassen werden: 
a) wenn er sich ein Verhalten zu Schulden kommen läßt, welches nach der be- 
stehenden Gesetzgebung zur polizeilichen Ausweisung eines Auswärtigen be- 
rechtigt, oder wenn er wegen Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit nach 
Art. 320 des Strafgesetzbuches verurtheilt wird; 
b) wenn er ohne Einwilligung des Arbeitsgebers ein Nebengeschäft treibt, wel- 
ches ihn in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen den Arbeitgeber 
bindert; 
c) wenn er an Verabredungen von Arbeitern zu Erzwingung höherer Löhne, 
kürzerer Arbeitszeit u. s. w. Theil nimmt; 
d) wenn er den Arbeitsherrn oder ein Glied seiner Familie oder seines Haus- 
standes oder eine in der Werkstatt zur Aufsicht angestellte Person thätlich, 
oder sonst schwer beleidigt; 
e) wenn er Glieder der Familie des Arbeitsherrn, Mitarbeiter oder Lehrlinge 
zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unerlaubten Handlungen zu ver- 
leiten sucht; 
f) wenn er sich weigert, die ihm übertragene Gewerbsarbeit auszuführen; 
8) wenn er der Verwarnung zuwider unvorsichtig mit Feuer und Licht um- 
geht; 
h) wenn er arbeitsunfähig wird, oder in eine ansteckende oder ekelhafte Krank- 
heit verfällt; 
i) wenn in Folge von Brand= oder Elementar-Ereignissen die Arbeit einge- 
stellt werden muß; 
k) wenn auf Grund der Bestimmungen gegenwärtiger Gewerbeordnung durch 
Entscheidung der zuständigen Behörde die zeitweilige oder bleibende Einstel- 
lung des Gewerbebetriebes gegen den Arbeitsgeber ohne dessen Verschulden 
verfügt wird. 
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