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8. 56.
Entlassung der Arbeiter ohne Kündigung.
Ohne Rücksicht auf Kündigungsfrist darf der Arbeiter, soweit nicht der Ar-
beitsvertrag oder die Fabrik-Ordnung weiter gehende Bestimmungen enthält, sofort
entlassen werden:
a) wenn er sich ein Verhalten zu Schulden kommen läßt, welches nach der be-
stehenden Gesetzgebung zur polizeilichen Ausweisung eines Auswärtigen be-
rechtigt, oder wenn er wegen Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit nach
Art. 320 des Strafgesetzbuches verurtheilt wird;
b) wenn er ohne Einwilligung des Arbeitsgebers ein Nebengeschäft treibt, wel-
ches ihn in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen den Arbeitgeber
bindert;
c) wenn er an Verabredungen von Arbeitern zu Erzwingung höherer Löhne,
kürzerer Arbeitszeit u. s. w. Theil nimmt;
d) wenn er den Arbeitsherrn oder ein Glied seiner Familie oder seines Haus-
standes oder eine in der Werkstatt zur Aufsicht angestellte Person thätlich,
oder sonst schwer beleidigt;
e) wenn er Glieder der Familie des Arbeitsherrn, Mitarbeiter oder Lehrlinge
zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unerlaubten Handlungen zu ver-
leiten sucht;
f) wenn er sich weigert, die ihm übertragene Gewerbsarbeit auszuführen;
8) wenn er der Verwarnung zuwider unvorsichtig mit Feuer und Licht um-
geht;
h) wenn er arbeitsunfähig wird, oder in eine ansteckende oder ekelhafte Krank-
heit verfällt;
i) wenn in Folge von Brand= oder Elementar-Ereignissen die Arbeit einge-
stellt werden muß;
k) wenn auf Grund der Bestimmungen gegenwärtiger Gewerbeordnung durch
Entscheidung der zuständigen Behörde die zeitweilige oder bleibende Einstel-
lung des Gewerbebetriebes gegen den Arbeitsgeber ohne dessen Verschulden
verfügt wird.
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