Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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8. 67. 
Verlassen der Arbeit ohne Kündigung. 
Der Arbeiter (Arbeitnehmer) ist berechtigt, die Arbeit ohne Kündigung zu 
verlassen: 
a) wenn ihm von dem Arbeitgeber widerrechtliche oder unsittliche Handlungen 
zugemuthet werden; 
b) wenn er vom Arbeitgeber thätlich oder sonst schwer beleidigt, oder in einer 
nach diesem Gesetze unzulässigen Weise gestraft wird; 
c) wenn er am Lohntage seinen Lohn nicht oder nicht in der vorgeschriebenen 
Weise (§. 59) erhält; 
d) wenn bei Gedingearbeit oder Stücklohn der Arbeitsherr nicht für Beschäfti- 
gung sorgt; 
e) wenn er zur Fortsetzung der Arbeit körperlich unfähig wird; 
f) wenn bei Fortsetzung der Arbeit sein Leben oder seine Gesundheit einer er- 
weislichen besonderen Gefahr ausgesetzt seyn würden. 
Arbeiter, welche die Arbeit ohne Kündigung verlassen, ohne dazu nach dem 
Arbeitsvertrage, der Fabrik-Ordnung, oder nach vorstehenden Bestimmungen berech- 
tigt zu sepn, können auf Antrag des Arbeitsgebers mit Gefängniß bis zu acht Ta- 
gen, oder mit Geld bis zu drei Thalern bestraft werden. 
§. 58. 
Strafbefugniß der Arbeitsberren. 
Gegen schulpflichtige Arbeiter hat der Arbeitsherr das Recht der väterlichen 
Züchtigung innerhalb der zur Erhaltung von Zucht und Ordnung erforderlichen 
Grenzen. 6 
Gegen anderes Hülfs= und Arbeits-Personal dürfen nur die Mittel der 
Entlassung und in der Fabrik-Ordnung festgesetzter oder sonst vertragsmäßig ver- 
einbarter Lohnabzüge als Strafe angewendet werden. 
An einem Lohntage darf als Strafe keinesfalls mehr als ein Fünftheil des 
fälligen Lohnes abgezogen werden.
	        
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