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III. Nachdem der zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthumes
Sachsen-Weimar-Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt, des Für-
stenthumes Schwarzburg-Sondershausen und des Fürstenthumes Reuß j. L. behufs
des Beitritts der letzteren Regierung zu den zwischen den das gemeinschaftliche
Appellations-Gericht zu Eisenach betreffenden Verträgen unter dem 16. bezüglich
dem 20., 25. und 27. April dieses Jahres abgeschlossene Vertrag (Regierungs-
Blatt Nr. 12) die vorausgesetzte verfassungsmäßige Zustimmung des Landtages im
Großherzogthume nachträglich erhalten hat: so wird dieses höchstem Befehle Sr.
Königlichen Hoheit des Großherzogs zufolge, namentlich auch mit Räcksicht auf
den bevorstehenden Wegfall der Bestimmung im Artikel 17 des gedachten Vertrages
hierdurch bekannt gemacht.
Weimar am 24. Dezember 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Departement der Justiz
Hauses und der auswärtigen und des Cultus.
Angelegenheiten.
von Watzdorf. von Wintzingerode.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf den Preis des Hafers ist bei den Posthaltereien des Groß-
herzogthumes auch für das Jahr 1864 die Taxe
für ein Extrapost-Pferd auf 11 / Sgr.
und
für ein Kourier-- und Estaffetten Pferd auf 16 /8 Sgr.
für jede Meile festgesetzt worden. Unter Bezugnahme auf §. 1 der höchsten Ver-
ordnung vom 22. August 1845 wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 19. Dezember 1863.
Großherzoglich Sächsische Ober--Postinspekiton.
K. Bergfeld.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.